# Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über

# Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Artikel 4 Austausch von Meßdaten

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissions-messungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

Seite 60

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 17.

Stück, Nr. 58

Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann:

Kery

Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann:

Wagner

Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann:

Ludwig

Vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich

Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann:

Ratzenböck

Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann:

Haslauer

Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann:

Krainer

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

In Vertretung

Prior

Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann:

Kessler

Für das Land Wien: Der Landeshauptmann:

Zilk

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2

0,6 mg/m3 (0,22 ppm)

1.2. Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3

0,6 mg/m3 (0,31 ppm)

Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne

des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom

2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur

einer dieser Werte überschritten wird.

5? Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne

des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom

2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor,

wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 ge-

nannten Luftschadstoffe — als Halbstundenmittel-

wert, bezogen auf 20º C und 1013 mbar — ergibt,

daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten

Immissionsgrenzwerte überschritten wird.