# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher der "Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird

65. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 5. Oktober 1987, mit

welcher der „Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde

Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

§1

?1? Der „Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

?2? Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke

Nr. 745/2, 750/2, 772/2, 773, 776/2 und 778/2, alle KG.

Attersee.

§2

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingrif-fe gestattet:

1? das Betreten;

2? Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einverständnis mit der Naturschutzbehörde;

3? das Befahren im Zusammenhang mit der gestatteten

forstwirtschaftlichen Nutzung;

4? die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

5? die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.