# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung über

# die Feuersicherheit von Reinigungstüren an Rauchfängen (Rauchfangreinigungstüren-Verordnung) geändert wird

"Ist die Einhaltung eines Mindestabstandes der Kehr-

türen von 1 m oberhalb des Fußbodens mit einem un-

verhältnismäßig hohen Aufwand oder einer unzumut-

baren Härte für den Gebäudeeigentümer verbunden,

so kann die Gemeinde im Einzelfall Ausnahmen ge-

statten. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur auf

Grund von Gutachten geeigneter Sachverständiger

und nur insoweit gewährt werden, als dies im Hinblick

auf besondere örtliche und sachliche Gegebenheiten

erforderlich ist und ohne Beeinträchtigung der ord-

nungsgemäßen Kehrung möglich ist."

Seite 70

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 22. Stück,

Nr. 73, 74, 75 u. 76