# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden

# Wartberg an der Krems, Nußbach und Ried im Traunkreis als Fremdenverkehrsgebiet

# "Wartberg an der Krems-Umgebung" widerrufen wird

76. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 23. November 1987, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Wartberg an der Krems, Nußbach und Ried im Traun-kreis als Fremdenverkehrsgebiet „Wartberg an der Krems-Umgebung" widerrufen wird

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O.ö. Fremdenverkehrs-gesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964 in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 2/1976 und 67/1980 wird ver-ordnet:

§1

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Wartberg an der Krems, Nußbach und Ried im Traunkreis als Frem-denverkehrsgebiet "Wartberg an der Krems-Umgebung" (Verordnung der o.ö. Landesregierung LGBI. Nr. 74/1981) wird widerrufen.

§2

Der Widerruf der Erklärung dieses Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines

Fremdenverkehrsverbandes ein.

§3

Das Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Wartberg an der Krems-Umgebung" wird zu je 40% der Marktgemeinde Wartberg an der Krems und der Gemeinde Nußbach und zu 20% der Gemeinde Ried im Traun-kreis übertragen. Die übertragenen Vermögensanteile sind von den genannten Gemeinden für Fremdenverkehrszwecke zu verwenden.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.