# Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1987)

(3) In Pflichtgegenständen, die leistungsdifferen-ziert geführt werden, ist ein Förderunterricht abzuhal-ten, wenn zum Besuch desselben in Sonderschulen mindestens drei Schüler, ansonsten mindestens sechs Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen oder deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhin-dert werden soll, verpflichtet sind. Ein Förderunter-richt ist überdies abzuhalten, wenn sich für ihn in der Grundschule (1. bis 4. Schulstufe) und in der Sonderschule mindestens drei Schülerflin den sonstigen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der Be-rufsschule mindestens sechs Schülerj ansonsten min-destens acht Schüler, die für einen Förderunterricht in Betracht kommen, melden. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind jedoch nur insoweit anzuwenden, als ein Förderunterricht im Lehrplan vorgesehen ist.'/'

„(3) Der Unterricht im Gegenstand Lebende Fremd-sprache ist bei einer Mindestschülerzahl von dreißig, im Gegenstand Werkerziehung bei einer Mindest-schülerzahl von zwanzig und im Gegenstand Hauswirtschaft bei einer Mindestschülerzahl von sechzehn statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu er-teilen. Der Unterricht im Gegenstand Leibesübungen ist bei einer Mindestschülerzahl von dreißig statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanfor-derungen, wie Schilauf und Schwimmen, wenn die Mindestschülerzahl zwanzig erreicht. Dies gilt jedoch nicht für die Trennung des Unterrichtes nach Ge-schlechtern in Leibesübungen."

4.§ 16 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) In der Allgemeinen Sonderschule sowie in der Sondererziehungsschule ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirt-schaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in der Sonderschule für körperbehinderte Kinder ist

Seite 76

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 24. Stück, Nr. 78 u. 79

der Unterricht in den Pflichtgegenständen Geometri-sches Zeichnen und Hauswirtschaft bei einer Schüler-zahl von mindestens acht und im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens sechs statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in Schulen und Klassen in Krankenanstal-ten ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft bei einer Schüler-zahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In den Pflichtgegen-ständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibes-übungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht über-schritten wird."

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf dreißig nicht übersteigen und soll zwanzig nicht unterschreiten. Sofern hievon aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen (z. B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschü-lerhöchstzahl überschritten würde.

(2) Der Unterricht ist im Gegenstand Leibesübun-gen bei einer Mindestschülerzahl von dreißig, in den Gegenständen Stenotypie und Phonotypie, Maschin-schreiben, Lebende Fremdsprache und Warenkunde für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche bei einer Mindestschülerzahl von fünfundzwanzig, im Gegen-stand Verkaufskunde und im Gegenstand Fachzeich-nen sowie in den praktischen Unterrichtsgegenstän-den bei einer Mindestschülerzahl von zwanzig statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Wenn es die räumliche oder gerätemäßige Ausstat-tung erfordert, kann die Teilung in Schülergruppen für den Unterricht in praktischen Unterrichtsgegenstän-den schön bei einer Schülerzahl von achtzehn vorge-nommen werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern und für die praktischen Unterrichtsgegenstände, so-weit aus Sicherheitsgründen eine niedrigere Zahl er-forderlich ist."

7.§ 24 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs-schulen dürfen bei zwei oder drei Parallelklassen höchstens vier Schülergruppen und bei vier Parallel-klassen höchstens sechs Schülergruppen gebildet

werden. Bei fünf Parallelklassen dürfen höchstens sie-ben, sofern es jedoch aus schwerwiegenden organisa-torischen Gründen erforderlich ist, höchstens acht Schülergruppen gebildet werden. Ab sechs Parallel-klassen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab zehn Parallelklassen um nicht mehr als drei, ab fünf-zehn Parallelklassen um nicht mehr als vier und ab zwanzig Parallelklassen um nicht mehr als fünf über-steigen. Als Parallelklassen gelten alle Klassen für ei-nen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Stufe."