# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgeltes,

# des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung)

81.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Dezember 1987 über die Festsetzung des Ent-geltes, des Materialkostenersatzes und des Sperr-geldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltver-ordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985, wird verordnet:

§ 1 Entgelt

(1)Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:

Seite 78

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 25.

Stück, Nr. 81, 82 u. 83

§2 Materialkostenersatz

Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materia-lien in Form eines monatlichen Zuschlages zu leistende Vergütung wird mit 15 v. H. des nach § 1 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 ermittelten Entgeltes festgesetzt.

§3 Ermittlung des Endbetrages

Ergeben das Entgelt (§ 1),und der Zuschlag (§ 2) zu-sammen einen Betrag, der nicht durch volle Schillingbe-träge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber auf einen vollen Schillingbe-trag zu ergänzen.

§4 Sperrgeld

Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dien-ste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 30,—, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 35,— festgesetzt.

§5 Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 Abs. 1 festge-setzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1986, LGBl. Nr. 66, festgesetzten Entgelt in lit. a 5,10 v.H. und in lit. b 4,83 v.H.

§6 Schlußbestimmungen

?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. ?2? Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 66/1986, außer Kraft.

?3? Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 1988 erbracht wurden, ist die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 66/1986, weiterhin anzuwenden.