# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses auf Grund

# der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973 und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 13. März 1988 durchzuführenden

# Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Freistadt

82. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 21. Dezember 1987 über die Anlage des Wählerverzeichnisses auf Grurtd der Wählerevidenz im Sinne des Wählereviderjzgeset-zes 1973 und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 13. März 1988 durchzuführenden Wahl des Gemeinde-rates der Gemeinde Freistadt

Auf Grund des § 14 Abs. 5 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1973, 57/1979 und 46/1985 wird verordnet:

§1

Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern bei der am 13. März 1988 in der Gemeinde Freistadt durchzuführenden Gemeinderats-wahl hat zu unterbleiben. Das Wählerverzeichnis für die-se Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 61, anzulegen.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.