# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung

# betreffend Ausnahmen vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes geändert wird

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986, wird nach Anhörung des Daten-schutzrates verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Ausnahmen vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, LGBI.

Nr. 80/1984, wird wie folgt geändert:

1.Im § 1 Z. 3 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu

ersetzen.

2.Im § 1 ist nach Z. 3 anzufügen:

„4. die Landeskuranstalten Bad Hall hinsichtlich ihres

gesamten Tätigkeitsbereiches;

5? die Landeskuranstalten Bad Ischl hinsichtlich

ihres gesamten Tätigkeitsbereiches;

6? die Landeskuranstalt Bad Zeil hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches;

7? die Landesbildstelle Oberösterreich hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches."