# Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes

# 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem

# sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems

5. Vereinbarung

über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bun-desweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende Vereinba-rung:

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z. 2 Katastrophenfondsge-setz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.

Artikel 2

(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Ver-tragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichti-gung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraus-setzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhal-tung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschrie-benen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.

?2? Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.

?3? Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.

Artikel 3

Der Bund erhält 5 v. H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v. H. auf die Länder erfolgt zu 90 v. H. nach der Volkszahl und zu 10 v. H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe An-lage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Er-gebnis wijrkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volks-zählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach In-krafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.

Artikel 4

(1)Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so

ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 v. H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene

zentral ausgelöst werden können.

(2)Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenutzung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.

Seite 4

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 2. Stück, Nr. 5

Artikel 5

Bis zum Erreichen der im Art. 4 (1) genannten Ausbau-stufe sind zumindest 60 v. H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel kön-nen für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschaff-ten, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen ver-wendet werden.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spä-testens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten In-vestitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mit-tel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Aus-baumaßnahmen Mitteilung machen.

Artikel 7

Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

ses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Für die Bundesregierung der Bundesminister für Inneres vorbehaltlich

der1 Genehmigung durch den Nationalrät:

Blecha

Für das Land Burgenland: Kery

Für das Land Kärnten: Wagner

Für das Land Niederösterreich

vorbehaltlich der Genehmigung der NÖ Landesregierung und des Landtages von Niederösterreich:

Ludwig

Für das Land Oberösterreich: Ratzenböck

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Ta-ges in Kraft, an dem

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 2. Stück, Nr. 5

Seite 5

Anlage A Beschreibung des Warn- und Alarmsystems

2. Bestandsverzeichnis des ferngesteuerten Warn- und Alarmsystems

I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Orts-gemeinde oder in

einem Ortsteil (Endstelle)

1? Akustische Warneinrichtung

2? Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw.

Fernwirkgerät

(Sende- und Empfangseinheit) gegebenenfalls mit Femüberwachung

3? Programmsteuergerät

4? Durchsageaufzeichnungsgerät

(z. B. Tonbandgerät)

5? Starkstromversorgung

6? Notstromanlage

(nur für die Steuereinrichtung und Übertragungs-einrichtung)

7.Postadapter

(zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmiet-leitungen in einem

Ortsteil)

8.Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und

Information

(ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Vor-alarmierung der

Einsatzkräfte)

9. Antennenanlage mit Blitzschutz 10. Geräteschrank

II.Bezirks- und Abschnittszentralen

1? Alarmgeber

2? Funk-Sende- und Empfangsanlage

3? Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Be-

sprechungseinrichtung

4? Sender und Geber für die Auslösequittung

5? Fernwirkeinrichtung

6? Notstromversorgung

7? Antennenanlage mit Blitzschutz

8? Relaisstelleneinbindung für flächendeckende

Warneinrichtungsauslösung

9? Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und In-

formation

III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen

IV. Landeswarnzentrale

1? Alarmgeber

2? Funk-Sendeempfangsanlage

3? Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung

4? Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale

5? Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung

für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen

6? Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen

7? Fernwirkeinrichtung

8? Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information

9? Notstromversorgung

Seite 6

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 2. Stück, Nr. 5

269.771

536.179

1.427.849

1.269.540

442.301

1.186.525

586.663

305.164

1.531.346

7.555.338

Land

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

Summe

b) 10 v.H. nach der Gebietsfläche

7 v.H.

4,728400 11,369626 22,863276 14,286566

8,531393 19,542067 15,081987

3,101783

0,494902

8

10 v.H. der Spalte 7

0,47284p 1,136963 2,286327 1,428657 0,853139 1,954207 1,508199

0,310178 0,049490

Gebietsfläche 1985 in km2

3.965

9.534 19.172 11.980

7.154 16.387 12.647

2.601 415

Land

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien .

83.855 100,000000 10,000000

Summe

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 2. Stück, Nr. 5

c) ergibt:

Seite 7

Land

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

Summe

10

v. H.

3,686381 7,523985

19,295018

16,551554 6,121876

16,088221 8,496592 3,945325

18,291048

100,000000

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 8 mit 13. Februar 1988 in Kraft.