# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten

# einer Fachrichtung zu den Sonderklassebetten in öffentlichen Krankenanstalten derselben

# Fachrichtung festgesetzt wird

11.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 15. Februar 1988, mit der eine Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung zu den Sonderklassebetten in öffentli-chen Krankenanstalten derselben Fachrichtung fest-gesetzt wird

Auf Grund des § 3 Abs. 1 lit. a des O.ö. Krankenanstal-tengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBI.

Nr. 59/1987, wird verordnet:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 4. Stück, Nr. 11 u. 12

Seite 15

§1

Die Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land darf zur Höchstzahl der systemisierten Sonderklas-sebetten (§ 19 lit. g des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) in öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 bezeichneten Art derselben Fachrichtung das Verhältnis 1:15 nicht überschreiten.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.