# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen

Anlagen

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Seite 30

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 7. Stück, Nr. 21

Anlage 1

(Familienname, Vorname)

LAND OBERÖSTERREICH

(Geburtsdatum)

(Anschrift)

flvütgliedsriummer des O.ö. Landesjagdverbandes)

Jagdkarte

gültig in Oberösterreich

11

81

Lichtbild (35 x 45 mm)

ohne Lichtbild ungültig

ausgestellt von (Behörde):

Für den Bezirkshauptmann:") Für den Bürgermeister: *) *) Nichtzutreffendes streichen!

Wer die Jagd ausübt, hat die gültige Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Orga-nen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdaus-übungsberechtigten vorzuweisen.

Die Jagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis des Erlages des Mitgliedsbeitrages an den O.ö. Landesjagdverband und der Prä-mie für die Gemeinschaftsjagdhaftpflichtver-sicherung gültig. Die genannten Beiträge sind am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültig-keit der Jagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.

Eine Jagdkarte ist ungültig, wenn der Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den O.ö. Landesjagdverband und der Prämie für die Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung fehlt oder wenn die behördlichen Eintragungen, Un-terschriften oder Stempel unkenntlich gewor-den sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder eine Beschädigung oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

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Schonzeiten der jagdbaren Tiere

(Stand: 1. April 1988)

Hoch- oder Rotwild:

la Hirsch.. vom 1. 1. bis 31.7.

Ib Hirsch .. vom 1. 1. bis 31.7.

Ha Hirsch .. ganzjährig

Mb Hirsch.. vom 1. 1. bis 31.7.

' IHer Hirsch.. vom 16. 1. bis 31.7.

führendes Tier, nichtführendes

Tier, Kalb .. vom 16. 1. bis 15.-7.

Schmaltier und Schmalspießer ..... vom 16. 1. bis 30.6.

Rehwild:

la Bock '..'..:..'.::.. vom 1. 10. bis 31.7.

Ib Bock .. vom 1.10. bis 31.5.

lla Bock.. ganzjährig

llb Bock '..'..'....'.. . vom 1. 10. bis 31.5.

Knopfspießervom 1 10 bis 155. •

Schmalreh . . vom 1. 1. bis 15.5.

Geiß und Kitz. . vom 1. 1. bis 15.8.

Gamswild vom 1. 1. bis 31.7. l

Steinwild .. ganzjährig

Dam- und Sikawild:

Hirsch .... vom 1. 2. bis 31.8.

Tier und Kalb.. vom 1. 2. bis 15.10.

Muffelwild:

Widder . vom 16. 1. bis 31.7.

Schaf und Lamm.. vom 1. 1. bis 31.7.

Elch.. ganzjährig

Bär.. ganzjährig

Luchs . . ganzjährig

Wolf .. ganzjährig

Schwarzwild:

führende Bache . . vom 1. 3. bis 15.6.

Murmel(tier) .. vom 1.11. bis 15.8.

3.

4.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 7. Stück,

Nr. 21

Seite 31

Anlage 1

Hasen:

Feldhase vom 1. 1.

Alpen(Schnee-)hasevom 1. 1.

Marder:

Stein(Hau6-)marder vom 1. 5.

Edel(Baum-)marder vom 1. 5.

Dachsvom 16. 1.

Iltis .vom 1. 4.

Wiesel:

kleines Wiesel (Mauswiesel)ganzjährig

großes Wiesel (Hermelin)vom 1. 4.

Wildkatze ganzjährig

Fischotter ganzjährig

Auer-, Blrk- und Rackelwlld:

Hahn vom 1. 6.

Henneganzjährig

Haselhuhn:

Hahn vom 1. 11.

Henneganzjährig

Schneehuhn ganzjährig

Steinhuhn ganzjährig

Rebhuhnvom 1. 10.

Bleßhuhnvom 1. 1.

Fasan:

Hahn vom 1. 1.

Hennevom 1. 1.

Wildtauben:

Hohltaubeganzjährig

Turteltaube ganzjährig

Ringeltaube vom 1. 5.

Türkentaubevom 1. 5.

Wildenten:

Stockente vom 1. 1.

Krickente vom 1. 1.

Reiherente vom 1. 1.

bis15.10

bis15.10

bis30.6

bis30.6

bis30.6

bis31.5

bis 31. 5.

bis 30. 4.

bis 31. 8.

bis 31. 8. bis 31. 8.

bis 15. 10. bis 15. 11.

bis30.6.

bis30.6.

bis31.8.

bis31.8.

bis31.8.

Tafelente vom 1. 1. bis 31. 8.

Schellentevom 1. 1. bis 31.. 8.

i Knäckenteganzjährig

Schnatterente ganzjährig

Pfeifente ganzjährig

SpieBente ganzjährig

Löffelenteganzjährig

Kolbenente ganzjährig

Bergente ganzjährig

Moorente ganzjährig

Eisente ganzjährig

Samtente ganzjährig

Eiderente ganzjährig

graue Wildgänse:

Graugans vom 1. 1. bis 31. 8.

Saatgansvom 1. 1. bis 31. 8.

Bleßgansganzjährig

Zwerggans ganzjährig

Kurzschnabelgans ganzjährig

Waldschnepfe vom 1. 5. bis 30. 9.

Höckerschwan ganzjährig

grauer Reiher (Fischreiher) ganzjährig

Mausebussard ganzjährig

Sperber ganzjährig

Habicht ganzjährig

Steinadler ganzjährig

Keine Schonzeit genießen:

Schwarzwild (mit Ausnahme der fuhrenden Bache), wildes Kanin-chen,

Fuchs, Waschbär und Marderhund.

Der Abschuß von Schalenwild und von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund des jagdbehördlich genehmigten AbschuSplanes zu-lässig. Änderungen der Schonzeiten sind vom Jagdkarteninhaber zu berücksichtigen.

, ZI.

Für den Bezirkshauptmann: *) Für den Bürgermeister:')

(Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten)

(Unterschrift des Jagdgastes)

*) Nichtzutreffendes streichen!

Jagdgastkarten dürfen ausgefolgt werden:

a) an Personen, die bereits in einem anderen Bun-

desland eine nach den dort geltenden Bestimmun-

gen gültige Jagdkarte besitzen oder

b) an über. 18 Jahre alte Personen, die außerhalb

Österreichs ihren Wohnsitz haben. Diese Personen

dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagd-

ausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutz-

organes ausüben.

Schonzeiten der jagdbaren Tiere

(Stand: 1. April 1988)

Hoch- oder Rotwild:

vom 1. 1.bis31.7.

vom 1. 1.bis31.7.

ganzjährig

vom 1. 1.bis31.7.

vom 16. 1.bis31.7.

vom 16. 1.bis15.7.

vom 16. 1.bis30.6.

vom 1. 10.bis31.7.

vom 1. 10.bis31.5.

ganzjährig

vom 1. 10.bis31.5.

vom 1. 10.bis15.5.

vom 1. 1.bis15.5.

vom 1. 1.bis15.8.

vom 1. 1.bis31.7.

ganzjährig

la Hirsch

Ib Hirsch

Ha Hirsch

llb Hirsch

liier Hirsch

führendes Tier, nichtführendes

Tier, Kalb

Schmaltier und Schmalspießer

Rehwild:

la Bock

Ib Bock

lla Bock

llb Bock

Knopfspießer

Schmalreh

Geiß und Kitz

Gamswild

Steinwild

Dam- und Sikawild:

vom 1. 2. bis 31. 8. vom 1. 2. bis 15. 10.

Hirsch

Tier und Kalb

Muffelwild:

Widder ... vom 16. 1.bis 31.7.

Schaf und Lamm .. . vom 1. 1.bis 31.7.

Elchganzjährig

Bär .. . ganzjährig

Luchs ... ganzjährig

Wolfganzjährig

Schwarzwild:

führende Bache .. . vom 1. 3.bis 15.6.

Murmel(tier)vom 1 11bis 15.8.

Hasen:

Feldhase . . . vom 1. 1.bis 15.10.

Alpen(Schnee-)hase.. . vom 1. 1.bis 15.10.

Marder:

Stein(Haus-)marder . . . vom 1. 5.bis 30.6.

Edel(Baum-)marder . . . vom 1. 5.bis 30.6.

Dachs . .. vom 16. 1.bis 30.6.

Iltis ... vom 1. 4.bis 31.5.

Wiesel:

kleines Wiesel (Mauswiesel) ..... . . ganzjährig

großes Wiesel (Hermelin) ... vom 1. 4.bis 31.

5.

Wildkatze. .. ganzjährig

Fischotter ... ganzjährig

Auer-, Birk- und Rackelwild:

Hahn ... vom 1. 6.bis 30.4.

Henneganzjährig

. Haselhuhn:

Hahn .. . vom 1.11.bis 31.8.

Henne . . . ganzjährig

Schneehuhn . . . ganzjährig

Steinhuhn .. . ganzjährig

Rebhuhn . . . vom 1. 10.bis 31.8.

Bleßhuhn ... vom 1. 1.bis 31.8.

3.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 7. Stück,

Nr. 21

Seite 33

Anlage 2

Fasan:

Hahn ... vom 1. 1. bis 15.10.

Henne .. vom 1. 1. bis 15.11.

Wildtauben:

Hohltaube. . . ganzjährig

Turteltaube ... ganzjährig

Ringeltaube . . . vom 1. 5. bis 30.6.

Türkentaube . . . vom 1. 5. bis 30.6.

Wildenten:

Stockentevom 1 1 bis 318.

Krickente ... vom 1. 1. bis 31.8.

Reiherentevom 1 1 bis 318.

Tafelente ... vom 1. 1. bis 31.8.

Schellente ... vom 1. 1. bis 31.8.

Knäckente ... ganzjährig

Schnatterente . . . ganzjährig

Pfeifente ... ganzjährig

Spießente . . ganzjährig

Löffelente . . ganzjährig

Kolbenente ganzjährig

ßergente ... ganzjährig

Moorente ... ganzjährig

Eisente ... ganzjährig

Samtente ... ganzjährig

Eiderente ... ganzjährig

graue Wildgänse:

Graugans vom 1. 1. bis 31.8.

Saatgans ... vom 1. 1. bis 31.8.

Bleßgans ... ganzjährig

Zwerggans ... ganzjährig

Kurzschnabelgans ... ganzjährig

Waldschnepfe ... vom 1. 5. bis 30.9.

Höckerschwan ... ganzjährig

grauer Reiher (Fischreiher).. . ganzjährig

Mäusebussard ... ganzjährig

Sperber . .. ganzjährig

Habicht ... ganzjährig

Steinadler ... ganzjährig

Keine Schonzeit genießen:

Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), wildes Kanin-chen,

Fuchs, Waschbär und Marderhund.

Der Abschuß von Schalenwild und von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund des jagdbehördlich genehmigten Abschußplanes zu-lässig. . Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Wer die Jagd ausübt, hat die Jagdgastkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtig-ten vorzuweisen.

Änderungen der Schonzeiten sind vom Jagdgastkarteninhaber zu

berücksichtigen.

6.

Seite 34

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 7. Stück,

Nr. 21

Anlage 3

Jagderlaubnisschein

Herr/Frau

wohnhaft in

ist berechtigt, dieJagdimJagdgebiet

auszuüben.

Diese Erlaubnis vomgiltfürdie Zeit

19

bis19

Sie erstreckt sich auf folgende Wildarten:

Der Jagdausübungsberechtigte: Der Jagdleiter:

Der Inhaber des Jagderlaubnisscheines (Jagd-gast) ist nicht Jagdausübungsberechtigter und daher nicht berechtigt, anderen Personen die Er-laubnis zur Jagdausübung zu erteilen oder Jagderlaubnisscheine auszustellen. Er ist nicht zum Jagdschutzdienst berufen und daher auch nicht berechtigt, wildernde Hunde und Katzen zu erlegen.

Der Inhaber ist verpflichtet, sich bei der Jagdaus-übung nach den jagdrechtlichen Vorschriften zu verhalten, den Jagderlaubnisschein mit sich zu führen und ihn auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagd-schutzorganen sowie dem Jagdausübungsbe-rechtigten vorzuweisen.

An Personen, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben, dürfen keine Jagd-erlaubnisscheine ausgestellt werden. Diese Per-sonen dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagd-schutzorganes ausüben.