# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses auf Grund

# der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973

# und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979

# bei der am 26. Juni 1988 durchzuführenden

# Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Gallspach

25. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 2. Mai 1988 über die Anlage des Wählerverzeichnisses auf Grund der Wäh-lerevidenz im Sinne des Wahlerevidenzgesetzes 1973 und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jung-wählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 26. Juni 1988 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Gallspach

Auf Grund des § 14 Abs. 5 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1973, 57/1979 und 46/1985 wird verordnet:

§1

Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern bei der am 26. Juni 1988 in der Ge-meinde Gallspach durchzuführenden Gemeinderatswahl hat zu unterbleiben. Das Wählerverzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wah-lerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungs-gesetzes 1979, LGBl. Nr. 61, anzulegen. §2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.