# Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung

# der Diensthoheit über die Landeslehrer für

# öffentliche land- und forstwirtschaftliche

# Berufs- und Fachschulen (O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 - O.ö. LLDHG 1988)

2? der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen;

3? drei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer.

?3? Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Landesschulinspektors für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

?4? Wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, steht der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, anstelle eines durch das Los auszuscheidenden Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.

§3 Leistungsfeststellungs-Oberkommission

?1? Zur endgültigen Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Leistungsfeststellungskommission wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungs-Oberkommission eingerichtet.

?2? Der Leistungsfeststellungs-Oberkommission gehören an:

1? ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

2? ein wöiterer rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung;

3? zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landesler^rer.

(3)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern erforderlich. Im übrigen ist § 2 Abs. 3 und 4 anzuwenden.

Seite 72

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 14.

Stück, Nr. 32

§4 Disziplinarkommission

?1? Beim Amt der Landesregierung wird eine Disziplinarkommission eingerichtet.

?2? Die Disziplinarkommission ist zuständig:

1? zur Durchführung von Disziplinarverfahren nach dem

7. Abschnitt des LLDG 1985, ausgenommen die Erlassung von Disziplinarverfügungen;

2? zur Entscheidung über Suspendierungen (§ 88 Abs. 3 und 5 LLDG 1985);

3? zur Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung)

der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 LLDG 1985);

4? zur Entscheidung über die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in Monatsraten (§ 104 Abs. 2 LLDG 1985).

(3)Der Disziplinarkommission gehören an:

1? ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

2? der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen;

3? zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer.

(4)§ 2 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur einstimmig verhängt werden.

§5 Disziplinaroberkommission

?1? Beim Amt der Landesregierung wird eine Disziplinaroberkcmmission eingerichtet.

?2? Die Disziplinaroberkommission ist zuständig:

1? zur endgültigen Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission;

2? zur endgültigen Entscheidung über Suspendierungen (§ 88 Abs. 3, 5 und 6 LLDG 1985), sofern nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkommission gegeben ist;

3? zur endgültigen Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der mit der Suspendierung verbundenen

Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 und 6 LLDG 1985), sofern nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkommission gegeben ist.

(3)Der Disziplinaroberkommission gehören an:

1? ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

2? ein weiterer rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung;

3? zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer.

(4)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern erforderlich. Im übrigen ist § 2 Abs. 3 und 4 anzuwenden; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur einstimmig verhängt werden.

§6 Bestellung der Kommissionsmitglieder

(1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder jeder Kommission mit Ausnahme des Landesschulinspektors für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen sind —

unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4 — von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperi-ode des Landtages zu bestellen.

(2)Für die gleiche Dauer hat die Landesregierung für jede Kommission

1? einen Stellvertretenden Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und

2? je ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung jedes weiteren Mitgliedes einschließlich des Landesschulinspektors für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu bestellen.^

?3? Die Stellvertretenden Vorsitzenden und die Ersatzmitglieder müssen ebenfalls den im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 3 genannten Personengruppen angehören; das Ersatzmitglied für den Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen ist jedoch aus dem Kreis der Leiter der unter das O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 41/1976, fallenden öffentlichen Schulen oder aus dem Kreis der Fachinspektoren gemäß § 75 Abs. 1 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zu bestellen.

?4? Zu Mitgliedern (Vertretern des Vorsitzenden oder Ersatzmitgliedem) dürfen nur definitive und disziplinar unbescholtene Beamte des Dienststandes bestellt werden.

?5? Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer hat auf Grund von Vorschlägen des bei der Landesregierung errichteten Zentralausschusses für Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu erfolgen. Den Vorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen. Schlägt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung

keine oder zu wenige Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor oder widersprechen die Vorschläge Rechtsvorschriften, so sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne weitere Anhörung zu bestellen.

§7

(Verfassungsbestimmung) Stellung der Kommissionsmitglieder

Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungs-Oberkommission, der Diszipli-narkommission und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§8 Disziplinaranwalt

Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletz-ten dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung der Disziplinaranwalt und in erfor-derlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.

§9 Unvereinbarkeit

Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Vertreter des Vor-sitzenden oder Ersatzmitglied) der Leistungsfeststel-lungskommission und der Leistungsfeststellungs-Ober-kommission oder Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sein.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 14.

Stück, Nr. 32 u. 33

Seite 73

§ 10

Ausscheiden von Kommissionsmitgliedern

?1? Die Mitglieder (Vertreter der Vorsitzenden oder Ersatzmitglieder) einer Kommission sowie der Disziplinaranwalt (dessen Stellvertreter) scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen.

?2? Endet die Funktion des Vorsitzenden (dessen Stellvertreters) oder eines weiteren von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) einer Kommission vorzeitig, so hat die Landesregierung eine Neubestellung durchzuführen. § 6 gilt sinngemäß.

§11 Entschädigungen

Die Mitglieder der Kommissionen sowie der Diszipli-naranwalt haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsen-den Aufwand einen Anspruch auf eine angemessene Ent-schädigung, die von der Landesregierung nach Maßgabe der Art der Tätigkeit und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes durch Verordnung festzusetzen ist.

§12 Schlußbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

?2? Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Ö.ö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1977, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1980 nach Maßgabe des Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft.

?3? Die in diesem Gesetz genannten Kommissionen

sind erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der gegenwärtigen Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bilden. Mit dem Zeitpunkt der Bildung dieser Kommissionen endet die Funktion der nach bisherigem Recht gebildeten Kommissionen.