# Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände

# und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (O.ö. Auskunftspflichtgesetz)

46.

Gesetz

vom 1. Juli 1988 über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwal-tungskörper (O.ö. Auskunftspflichtgesetz)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1l

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.

(2) Unter einer Auskunft ist die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

§2

(1) Jedermann hat ein Recht auf Auskunft. Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich eingebracht werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren telegraphischen, schriftlichen oder fernschriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens

zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder zur Verbesserung eines Auskunftsbegehrens nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

§3

(1) Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

(2) Auskunft kann verweigert werden, wenn

(3)Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§4

(1) Auskunft ist soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens gemäß § 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.

§5

(1) Wird eine Auskunft verweigert (§ 3), so hat die Be-hörde (§ 6) auf Grund eines telegraphischen, schriftlichen oder fernschriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid aus-zusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzu-geben.

Seite 86

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 19.

Stück, Nr. 46 u. 47

(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 an-zuwenden.

§6

(1)Zur Erlassung eines Bescheides nach § 5 ist zuständig:

(2)Gegen Bescheide, die von Organen nach Abs. 1

lit. b erlassen werden, ist eine Berufung an die jeweils in Betracht kommende Aufsichtsbehörde zulässig. In allen übrigen Fällen ist eine Berufung nicht mehr zulässig.

§7

Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz Organen der Gemeinde und der Gemeindeverbände zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

§8

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten werden durch dieses Gesetz nicht

berührt.