# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Teilung des Fischereirevieres Mondsee

# in die Fischereireviere Mondsee und Zeller-(Irr) See

47. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. Juli 1988 betref-fend die Teilung des Fischereirevieres Mondsee in die Fischereireviere Mondsee und Zeller-(lrr) See

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

§1

(1) Das bisherige Fischereirevier Mondsee wird in die Fischereireviere mit den Bezeichnungen "Fischereirevier Mondsee" und "Fischereirevier Zeller-(lrr) See" geteilt.

(2) Zum neugebildeten Fischereirevier Zeller-(lrr) See gehören

1. der Zeller-(lrr) See* sowie

2. sämtliche fließenden und stehenden Taggewässer

innerhalb der Grenzen des neugebildeten Fischerei-

revieres Zeller-(lrr) See.

(3)Zum neugebildeten Fischereirevier Mondsee gehören

1. der Mondsee sowie

2. sämtliche fließenden und stehenden Taggewässer

innerhalb der Grenzen des neugebildeten Fischereire-

vieres Mondsee, wie sie mit Z. 1 lit. a der Kundma-

chung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom

27. September 1898, Z. 14928/I ex 1898, Amtsblatt zur

Linzer Zeitung vom 6. Oktober 1898, Nr. 107, mit Aus-

nahme der im Abs. 2 genannten Taggewässer, dem

bisherigen Fischereirevier Mondsee zugewiesen wor-

den sind.

(4)Die Grenzen der neugebildeten Fischereireviere Zeller-(lrr) See und Mondsee sind in der Anlage dargestellt.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Kundmachung der k.k. oberöster-reichischen Statthalterei vom 27. September 1898, Z. 14928/1 ex 1898, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 6. Oktober 1898, Nr. 107, soweit sie sich auf das Fische-reirevier Mondsee bezieht, außer Kraft.