# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses auf Grund

# der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973 und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 6. November 1988 durchzuführenden

# Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Michaelnbach

49. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 5. September 1988 über die Anlage des Wählerverzeichnisses auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgeset-zes 1973 und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 6. November 1988 durchzuführenden Wahl des Ge-meinderates der Gemeinde Michaelnbach

Auf Grund des § 14 Abs. 5 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1973, 57/1979 und 46/1985 wird verordnet:

§ 1

Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern bei der am 6. November 1988 in der Gemeinde Michaelnbach durchzuführenden Gemein-deratswahl hat zu unterbleiben. Das Wählerverzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählerer-fassungsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 61, anzulegen.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft,