# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung über die Prüfung

# für den höheren agrartechnischen Dienst geändert wird

„(2) Zur schriftlichen Prüfung sind aus den in § 4 Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen zwei Auf-gaben zu stellen, welche dem Gebiet entsprechen, in dem der Prüfungswerber voraussichtlich künftig ver-wendet wird."