# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rottenbach

56. Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 5. September 1988

über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rottenbach

Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fas-sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/1985 mit Be-schluß vom 5. September 1988 der Gemeinde Rotten-bach, politischer Bezirk Grieskirchen, das Recht zur Füh-rung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Rotten-bach:

In Gold ein roter Wellenbalken; oben daraus wach-send drei schwarze, fächerförmig angeordnete Klee-blätter, unten eine schwarze, nach oben geöffnete Mondsichel mit Kleeblattenden.