# Landesgesetz zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und

# die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die Jahre 1988 bis einschließlich 1990

57. Landesgesetz

vom 1. Juli 1988 zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotie-rung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die Jahre 1988 bis einschließlich 1990

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1 Pflegegebührenersätze und Sondergebührenersätze

(1)Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schillingbeträge zu runden.

?2? Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

ist vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen, den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert zu überweisen haben. Ferner haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner 1988 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.

?3? Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung

des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(4)Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schillingbeträge zu runden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrundegelegt werden können.

?5? Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Rechtsträgern der Krankenanstalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem

nächsten 1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.

?6? Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage

aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Ver-

einbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstal-

tenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Was-

serwirtschaftsfonds für die Jahre 1988 bis einschließlich

1990 (im folgenden kurz Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG genannt) unter jene des Jahres 1987 sinkt, hat

der Hauptverband der Sozialversicherungsträger den

Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein sol-

ches Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine

Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwi-

schen den tatsächlich verrechneten Pflegetagen und der

Zahl der Pflegetage des Jahres 1987 zu leisten. Die Auf-

teilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die

Rechtsträger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflege-

tageverminderung und entsprechend den für sie gültigen

Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung

dieser Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäfts-

stelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu

erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkraft-

treten dieser Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der

Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember

1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsver-

sammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeits-

fonds herbeigeführten Erhöhung der Zahl der systemi-

sierten Betten entsteht, bleibt unberücksichtigt.

Seite 144

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 25,

Stück, Nr. 57

?7? Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Durchführung der Regelung der Abs. 1 bis 6 erstellten Unterlagen und Berechnungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes gemäß Abs. 3 und

des provisorischen Hundertsatzes gemäß Abs. 4 durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bedarf jeweils der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die. Überprüfung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Berechnungen ergeben hat. Andernfalls hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die nach seiner Auffassung richtigen Berechnungsunterlagen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur neuerlichen Berechnung bekanntzugeben.

?8? Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach § 44 Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, ist die eingerichtete Schiedskommission (§ 44a des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) an die Erhöhungssätze nach den vorstehenden

Absätzen, denen der Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestimmt hat, gebunden. Bei Festsetzung der Höhe der Sondergebührenersätze nach § 44 Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 hat die Schiedskommission insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Sondergebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen. Die von der Schiedskommission festzusetzenden Pflege-(Sonder-)gebührenersätze für öffentliche Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden. Die Entscheidung der Schiedskommission über Pflege-(Sonder-)gebührenersätze hat vorzusehen, daß die Versicherungsträger den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten nach Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. von der Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den

von der Schiedskommission festgesetzten Pflege-(Sonder-)gebührenersätzen zu leisten haben.

§2 Pflegegebührenersätze für Ausländer

Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten erhöhen sich für Personen, die auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen über soziale Sicherheit einer Gebietskrankenkasse zur Betreuung zu-gewiesen werden und die in einer Krankenanstalt betreut werden, deren Rechtsträger im Sinne des Art. 1 der Ver-einbarung gemäß Art. 15a B-VG zuschußberechtigt ist, im selben Verhältnis, das sich für einen Verpflegstag eines Versicherten bei Berücksichtigung aller zusätzli-chen Kosten der Gebietskrankenkasse für Anstaltspflege ergibt, die aus der gesetzlichen Verpflichtung über die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeits-fonds entstehen. Der Hauptverband hat den Hundertsatz dieser Erhöhung für jede Gebietskrankenkasse und für jedes Geschäftsjahr auf Grund der Verpflegstage in zu-schußberechtigten Krankenanstalten zu errechnen. Bei der Berechnung der erhöhten Pflegegebühren sind für ein Jahr zunächst die Hundertsätze der Erhöhung des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres als vorläufige Hundertsätze heranzuziehen. Die endgültige Berech-nung und Abrechnung ist im zweitfolgenden Jahr auf Grund der für das Geschäftsjahr festgestellten Hundert-sätze der Erhöhung vorzunehmen.

§3 Deckung des Betriebsabganges

?1? Als Betriebsabgang wird in der Folge die um die für ein Kalender-(Gebarungs-)jahr geleisteten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie die Zuschüsse gemäß Art. 20 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG — ausgenommen Investitionszuschüsse und Mittel zur Finanzierung strukturverbessernder Maßnahmen — des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds verminderte Summe jener Betriebs- und Erhaltungskosten der öffentlichen Krankenanstalt desselben Jahres verstanden, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind. Die Nachzahlungen von Zweckzuschüssen des Bundes gemäß den §§ 57 bis 59 des Krankenanstaltengesetzes — KAG im Sinne des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, LGBl. Nr. 76/1985, beeinflussen weder den Betriebsabgang des jeweiligen laufenden Jahres noch die Betriebsabgänge der vergangenen Jahre. ?2? Das Land deckt den Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in einem Ausmaß, das 83 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller öffentlichen Krankenanstalten entspricht (Landesbeitrag).

?3? Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel. Durch die Bestimmung

des Krankenanstaltensprengels und des Beitragsbezirkes wird das räumliche Gebiet umschrieben, innerhalb dessen Krankenanstalten nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Beitragsleistung zum Betriebsabgang

haben. Dem Krankenanstaltensprengel bzw. dem Beitragsbezirk kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.

?4? Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gedeckt:

(5)Der Belagsanteil (Abs. 4) ist jedoch nur in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt ein größerer Beitrag geleistet wird, als 95 v. H. des Betriebsabganges entspricht (Höchstdeckung).

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 25.

Stück, Nr. 57 u. 58

Seite 145

?6? Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 4 und 5 geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahrespflegetage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die die Höchstdeckung (Abs. 5) nicht erreicht haben. Die Verteilung ist so lange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für die Restverteilung.

?7? Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag (Abs. 2) Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und zwar in einer Höhe, die in der Summe 40 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge (Abs. 1) aller öffentlichen Krankenanstalten entspricht. Die Bestimmungen des § 48 des

O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 — mit Ausnahme

des ersten Satzes im Abs. 1 — bleiben unberührt.

?8? Die Landesregierung hat für jede öffentliche Krankenanstalt zu Beginn jedes Jahres den nach dem genehmigten Voranschlag für das laufende Jahr zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen und den gemäß den Abs. 4 bis 6 zu deckenden Anteil zu ermitteln. Von diesem Betrag ist jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als Abschlag ein Viertel dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt anzuweisen. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und 3 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 bleiben unberührt.

§4 Abgabenbefreiüng des Fonds

Der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds ist von allen

landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

§5 Schluß- und Übergangsbestimmungen

?1? Dieses Gesetz tritt unter der Voraussetzung des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 44 Abs. 7, § 47, der erste Satz des § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976

außer Kraft.

?2? Soweit im O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 oder

in anderen landesgesetzlichen Regelungen

(3) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der im Abs. 1 ge-nannten Vereinbarung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen — vorbe-haltlich des Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1985 — des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 in der Fas-sung, wie sie am 31. Dezember 1977 in Geltung gestan-den haben, wieder in Kraft.