# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz geändert wird

des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Ge-haltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Die Zahl der Einwohner im Sinne dieses Geset-zes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderats^ wähl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktions-periode (§ 19 O.ö. Gemeindeordnung 1979) stattge-funden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktions-periode des Gemeinderates gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 O.ö. Gemeindeordnung 1979. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Amtsbe-zuges nach Abs. 2 wird mit dem Monat wirksam, in dem vom Bürgermeister die Angelobung geleistet wird."

„§2a

?1? Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Kör-

perschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines

solchen Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich Ge-

setzgebung in die Kompetenz des Landes fällt und

die zum Bürgermeister gewählt sind, ist die für die

Ausübung der Funktion erforderliche freie Zeit zu ge-

währen; hiebei sind die Erfordernisse des Dienstbe-

triebes sowie die Gemeindegröße und Gemeinde-

struktur zu berücksichtigen. Hiedurch erleiden sie in

ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung —

einschließlich einer darauf begründeten Mitglied-

schaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung — keine

Einbuße. Die Dienstbezüge dieser Bediensteten sind

jedoch für die Dauer der Ausübung der Funktion des

Bürgermeisters in Gemeinden mit mehr als 4.000

Einwohnern um 10 v.H. zu kürzen.

?2? Bürgermeistern, die nicht Bedienstete im Sinne

des Abs. 1 sind, gebührt der Ersatz des mit ihrer Ge-

schäftsführung verbundenen nachweislich entgan-

genen Arbeitsverdienstes (aus einer unselbständi-

gen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit), je-

doch höchstens im Ausmaß von 50 v.H. des ihnen

gemäß § 2 Abs. 2 gebührenden Amtsbezuges. Der

Ersatz kann bis zu 75 v. H. des gemäß § 2 Abs. 2 ge-

bührenden Amtsbezuges gewährt werden, wenn der

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nachweislich entgangene Arbeitsverdienst anson-sten zu mehr als 50 v. H. nicht ersetzt würde. Vor der Bezahlung des demnach gebührenden Ersatzes ist jedoch der Betrag des nachweislich entgangenen Arbeitsverdienstes bei Bürgermeistern in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern um 10 v. H. zu kür-zen. Die Gemeinde ist weiters verpflichtet, dem Bür-germeister jene Sozialversicherungsbeiträge (ausge-nommen Beiträge zur Höherversicherung) zu erstat-ten, die dieser zur Erhaltung einer Anwartschaft auf Leistungen aus einer gesetzlichen Sozialversiche-rung aufwendet.

„(4) Für die Ermittlung der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbe-amte jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(5) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbe-amte jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß an-zuwenden."

7. § 4 hat zu lauten:

„§4

(1) Der Bürgermeister hat von dem ihm gebühren-den Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag in der Höhe von 10 v.H. zu leisten.

(2) Der Beitrag des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde bei der Auszahlung einzube-halten und innerhalb von zwei Wochen an den Ge-meindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 18) abzuführen."

8. Die §§ 7 bis 9 haben zu lauten: .

Auf den Amtsbezug, die Sonderzahlungen und den Pauschalbetrag gemäß

§ 6 Abs. 2 kann nicht verzichtet werden.

§8

?1? Den Vizebürgermeistern gebührt eine monatli-

che Aufwandsentschädigung. Ebenso gebührt den

Fraktionsvorsitzenden dann eine monatliche Auf-

wandsentschädigung, wenn sie nicht Bürgermeister

sind und wenn sie einer Fraktion angehören, die aus

mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht.

?2? Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 be-

trägt in Gemeinden

a)mit höchstens 1.000 Einwohnern

für den 1. Vizebürgermeister 15 v. H„

für den 2. Vizebürgermeister 10 v. H„

b)mit höchstens 5.000 Einwohnern

für den 1. Vizebürgermeister 20 v. H.,

für den 2. Vizebürgermeister 15 v. H.,

für den 3. Vizebürgermeister 10 v. H.,

c)mit höchstens 15.000 Einwohnern

für den 1. Vizebürgermeister 30 v. H.,

für den 2. Vizebürgermeister 20 v. H„

für den 3. Vizebürgermeister 15 v. H.,

d)mit mehr als 15.000 Einwohnern

für den 1. Vizebürgermeister 40 v. H.,

für den 2. Vizebürgermeister 30 v. H.,

für den 3. Vizebürgermeister ....... 20 v. H.

des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2. In Gemeinden mit mehr als 11.000 Einwoh-nern ist der Berechnung der Aufwandsentschädi-gung der Amtsbezug des Bürgermeisters gemäß § 2b zugrundezulegen.

?3? Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 beträgt für die Fraktionsvorsitzenden 15 v. H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2;

Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Hat

ein Fraktionsvorsitzender auf Grund der Abs. 1 bis 5

mehrere Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung, so ist ihm nur die jeweils höhere auszuzahlen.

Ein Anspruch nach § 34 Abs. 3 O.ö. Gemeindeordnung 1979 besteht für diese Mitglieder des Gemeinderates nicht.

?4? Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kann

durch Verordnung des Gemeinderates auch für

Mitglieder des Gemeindevorstandes, die nicht

(Vize)Bürgermeister sind, eine angemessene Auf-

wandsentschädigung festgesetzt werden. Die Höhe

einer solchen Aufwandsentschädigung ist unter Be-

dachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung,

die erhöhte Aufwendung und den Verdienstentgang

festzusetzen und darf 30 v. H. des Amtsbezuges des

Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2 nicht übersteigen;

Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

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?5? Nach Maßgabe des Abs. 4 können die Auf-

wandsentschädigungen gemäß Abs. 2 und 3 für Vi-

zebürgermeister bis zur Höhe von 50 v. H. und für

Fraktionsvorsitzende bis zur Höhe von 30 v. H. des

Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2

festgesetzt werden; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß

anzuwenden.

?6? Neben einer Aufwandsentschädigung im Sinne

der vorherstehenden Absätze gebührt auch der Er-

satz der Reisekosten. § 5, § 6 und § 7 gelten hinsicht-

lich der Aufwandsentschädigungen und des Ersat-

zes der Reisekosten sinngemäß.

§9

?1? Übt der Bürgermeister seine Funktion durch ei-

nen Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, so

gebührt dem den Bürgermeister in seiner Funktion

während dieses Zeitraumes vertretenden Vizebür-

germeister eine Aufwandsentschädigung in der

Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden

aliquoten Anteils des Amtsbezuges des Bürgermei-

sters gemäß § 2 Abs. 2, ein aliquoter Anteil an den

Sonderzahlungen sowie der Ersatz der Reisekosten;

§ 8 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Im übrigen gelten § 2a, § 6 und § 7 sinngemäß.

?2? Während des Bezuges der Aufwandsentschädigung und der Sonderzahlungen im Sinne des Abs. 1

ruht für den Vertretungszeitraum eine dem Vizebürgermeister gemäß § 8 gebührende Aufwandsentschädigung."

„(1) Einem Bürgermeister gebühren nach Maßga-be der folgenden Bestimmungen auf Antrag eine mo-natliche laufende Entschädigung sowie Sonderzah-lungen, wenn seine Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

(2) Für die Ermittlung der Funktionsdauer sind alle Zeiträume der Funktion als Bürgermeister seit dem 27. April 1945 zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch für Zeiträume, die bereits einmal für die Gewährung ei-ner einmaligen Entschädigung nach § 10 berücksichtigt wurden, nur dann, wenn die einmalige Ent-schädigung in der Weise zurückerstattet wird, daß Änderungen, welche der im § 2 Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 1 genannte Bezugsansatz in der Zeit vom Anfall der einmaligen Entschädigung bis zu ihrer Rücker-stattung seiner Höhe nach erfahren hat, bei der Fest-setzung des Rückerstattungsbetrages berücksichtigt sind. Allenfalls in diesem Zeitraum erfolgte Änderungen in der Einwohnerzahl der Gemeinde und daraus resultierende Änderungen im Hundertsatz der Be-messungsgrundlage sind jedoch nicht zu berück-sichtigen."

12? Im § 20 Abs. 2 ist die Zitierung „der §§ 51 und 52"

durch die Zitierung „des § 51" zu ersetzen.

13? Dem § 21 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Die Wahl erfolgt durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen; auf Verlangen eines Sechstels der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen."

„(2) Vorstand der Geschäftsstelle ist der Obmann. In dieser Funktion sind ihm der vom Verbandsaus-schuß zu bestellende Geschäftsführer (Leiter der Ge-schäftsstelle) sowie die allfälligen übrigen Bedienste-ten des Gemeindeverbandes unterstellt. Wenn und solange sich der Gemeindeverband des Geschäfts-apparates des Oberösterreichischen Gemeindebun-des als Geschäftsstelle bedient, fungiert der leitende Angestellte (Landesgeschäftsführer) des Oberöster-reichischen Gemeindebundes auch als Geschäfts-führer des Gemeindeverbandes, soweit der Ver-bandsausschuß nichts anderes beschließt. Das Un-terstellungsverhältnis nach dem zweiten Satz gilt in diesem Fall für den leitenden Angestellten sowie für die nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung mit Geschäften des Gemeindeverbandes befaßten son-» stigen Bediensteten des Oberösterreichischen Ge-meindebundes entsprechend."

19. § 25 hat zu lauten:

„§25

(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögens-gebarung des Gemeindeverbandes gelten die Be-stimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der O.ö. Gemeindeordnung 1979, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des § 81 Abs. 2 und 3, der §§ 82, 88 und 89, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 erster Satz, sinngemäß.

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?2? Das Anweisungsrecht (§ 81 Abs. 1 der O.ö. Ge-

meindeordnung 1979) steht dem Obmann zu. Mit Zu-

stimmung des Verbandsausschusses kann der Ob-

mann — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit —

das Anweisungsrecht dem Geschäftsführer in genau

festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.

?3? Die Führung der Kassengeschäfte des Gemein-

deverbandes obliegt dem vom Verbandsausschuß zu

bestellenden Kassenführer, bei dessen Verhinde-

rung dem vom Verbandsausschuß zu bestellenden

Kassenführer-Stellvertreter. Der Kassenführer darf

eine Zahlung aus der Gemeindeverbandskasse nur

auf Grund einer schriftlichen, eigenhändig unterfer-

tigten Anweisung eines Anweisungsberechtigten lei-

sten; Geldüberweisungen bedürfen der Mitzeich-

nung des Obmannes oder des Geschäftsführers. Der

Obmann und in dessen Auftrag der Geschäftsführer

haben die Geschäftsführung des Kassenführers lau-

fend zu überwachen.

?4? Abweichend von der Bestimmung des § 91

Abs. 3 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 hat der Prü-

fungsausschuß die Gebarung des Gemeindeverban-

des wenigstens zweimal jährlich anläßlich der Erstel-

lung des Voranschlages und des Rechnungsab-

schlusses zu prüfen."