# Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Satzung der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank

70. Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 28. November 1988 betreffend die Änderung der Satzung der Oberöster-reichischen Landes-Hypothekenbank

Der o.ö. Landtag hat in seiner Sitzung am 10. Novem-ber 1988 folgenden Beschluß gefaßt:

Änderung der Satzung der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank

Die Satzung der Oberösterreichischen Landes-Hypo-thekenbank, LGBI. Nr. 4/1982, in der Fassung der Z. 13 der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1982 wird wie folgt geän-dert:

1? In der Überschrift sowie in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 20 Abs. 5 ist die Bezeichnung „Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank"

durch die Bezeichnung „Oberösterreichische Landesbank" in der grammatisch jeweils zutreffenden

Form zu ersetzen.

2? § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Berechtigung der Bank erstreckt sich wei-ters auf

a) die Beteiligung an Unternehmungen aller Art,

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 29.

Stück, Nr. 70

b) den Erwerb oder die Neugründung von Unter-

nehmungen,

c) die Vermittlung von Versicherungsgeschäften

aller Art und

d) unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen

gesetzlichen Vorschriften überhaupt alle Ge-

schäfte, die geeignet sind, den Geschäftszweck

der Bank unmittelbar oder mittelbar zu fördern."

„(2) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Bank sind unter Ausschluß der Einzelvertretuhgsmacht kollektiv befugt:

„(6) Im Geschäftsverkehr mit Hilfe von Formularen oder maschinellen Einrichtungen können die Unter-schriften faksimiliert werden oder überhaupt entfal-- len. Im letzteren Fall ist auf dem Schriftstück der Hin-weis anzubringen, daß dieses nicht unterfertigt wird."

„(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäfts-jahres den Jahresabschluß gemäß § 24 Abs. 2 Kre-ditwesengesetz und den Geschäftsbericht zu erstel-len. Nach Überprüfung durch den vom Aufsichtsrat bestellten Bankprüfer sind der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, versehen mit dem Bestäti-gungsvermerk, dem Aufsichtsrat vorzulegen."

12.§ 25 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Dem Aufsichtsrat obliegt die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses, die Beschlußfas-sung über die Gewinnverwendung, die Genehmi-gung des Geschäftsberichtes, die Kenntnisnahme des gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbe-richtes sowie die Entlastung des Vorstandes."

13.§ 25 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat hat der Vorstand den geprüften Jahresabschluß aus-schließlich des Geschäftsberichtes, den Prüfungsbe-richt und den gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht unverzüglich der o.ö. Landesregierung und der Österreichischen Nationalbank vorzulegen."