# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz

86.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1988 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischunter-suchungsgesetz

Auf Grund des § 47 des Fleischuntersuchungsgeset-zes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:

§1

(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die Durchführung der Trichinenschau, die Kontrollunter-suchungen und die Überprüfungen gemäß dem Fleisch-untersuchungsgesetz haben die Verfügungsberechtigten folgende Gebühren zu entrichten:

Tarifpost1

Gesamt-gebühr

S .2

Grundgebühr — (Entgelt für das Fleischuntersu-chungsorgan) S3 Gemeindezuschlag4 Ausgleichskassenzuschlag

a

bei Untersu-chung durch ein freiberuflich tätiges Fleischuntersuchungs-organ

Sb

bei Untersu-chung durch ein Fleischun-tersuchungsor-gan im Dienstverhältnis der Gemeinde

Sa

bei Untersu-chung durch ein freiberuflich tätiges Fleischuntersuchungs-organ

Sb

bei Untersu-chung durch ein Fleischun-tersuchungsor-gan im Dienstverhältnis der Gemeinde

S

A. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung: (je Tier)

Seite 180

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 34.

Stück, Nr. 86

?2? Erreichen die gemäß Abs. 1 Spalte 2 zu entrichtenden Gebühren für alle anläßlich eines Untersuchungsganges durchgeführten Untersuchungen (Tarifposten A bis D) zusammen nicht S 120,—, so erhöht sich die zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 1 Spalte 2 auf S 120,— (Mindestgebühr). Bei Verrechnung der Mindestgebühr

beträgt der gemäß Abs. 1 Spalte'3 zu entrichtende Gemeindezuschlag einheitlich S25,—. Fällt die Mindestgebühr nur im Rahmen von Untersuchungen gemäß Tarifpost C an, so ist sie dann anteilsmäßig auf die Verfügungsberechtigten aufzuteilen, wenn mehrere dieser Kontrolluntersuchungen im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang im Rahmen von Märkten, Veranstaltungen

und dgl. durchgeführt werden. Wenn eine Kontrolluntersuchung gemäß Tarifpost C in einer von der Gemeinde eingerichteten zentralen Untersuchungsstelle durchgeführt wird, ist keine Mindestgebühr zu berechnen.

?3? In Schlachthäusern, in denen nach den Zahlen des

Vorjahres jährlich mehr als 5.000 Schlachttier- und

Fleischuntersuchungen gemäß Tarifpost A Z. 1 oder

mehr als 30.000 gemäß Tarjfpost A Z. 3 durchgeführt werden, vermindern sich sämtliche Gebühren und Zuschläge gemäß den Tarifposten A und B jeweils um 10 v. H.

?4? Für die Untersuchung des aus dem Ausland eingeführten Fleisches (§ 43 Fleischuntersuchungsgesetz) haben die Verfügungsberechtigten-je angefangene 50 kg Fleisch eine Gebühr von S 20,—, jedoch mindestens

S 200,— (Mindestgebühr) zu entrichten.

?5? Für jede Betriebskontrolle nach § 17 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes steht dem Fleischuntersuchungstierarzt eine Gebühr von S 220,— zu.

§2

Die Gebühren und Zuschläge gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 verdoppeln sich;

wenn

1? die Untersuchung über ausdrückliches Verlangen

außerhalb der vom Bürgermeister festgelegten

Schlachttage und Untersuchungszeiten durchgeführt

wird oder

2? die Untersuchung über ausdrückliches Verlangen

zwischen 17.00 Uhr und 7.00 Uhr oder an einem

Samstag, Sonntag oder Feiertag durchgeführt wird oder

3? die Schlachttieruntersuchung verzögert wird, weil das

zu untersuchende Tier zu dem bei der Anmeldung an-

gegebenen Zeitpunkt nicht bereitsteht oder

4? die Schlachtung so verzögert wird, daß die Fleisch-

untersuchung bei Rindern erst später als eine Stunde,

bei sonstigen Schlachttieren erst später als eine halbe

Stunde nach dem vom Verfügungsberechtigten ange-

gebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen

werden kann.

§3

?1? Hinsichtlich der Tarifpost A (§ 1 Abs. 1) sind sämtliche Gebühren und Zuschläge gemäß den §§ 1 und 2 in

voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung oder wenn bei Schlachtungen oder bei Notschlachtungen nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wurde.

?2? Diese Gebühren sind als Zeitgebühren auch dann

zu entrichten — jedoch nur für ein Tier, und zwar bei Tieren verschiedener Gattung für das Tier mit der höchsten Gebühr —, wenn sich das Fleischuntersuchungsor-gan auf Grund der Anmeldung zur Schlachtstätte bege-ben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vorneh-men kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlach-tung nicht oder erst später vornehmen will.

¦¦¦¦¦••§ 4 ¦-.•¦'•¦

Der Verfügungsberechtigte hat neben den von ihm ge-mäß den §§ 1 bis

3 zu entrichtenden Gebühren auch die Kosten der Wegentschädigung für

das Fleischuntersu-chungsorgan (§§ 8 und 9) und gegebenenfalls die

Kosten der bakteriologischen' Fleischuntersuchung zu tragen, wenn

1? die Untersuchung über ausdrückliches Verlangen

außerhalb der vom Bürgermeister festgelegten

Schlachttage und Untersuchungszeiten durchgeführt

wird oder

2? vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zer-

legung des Schlachttieres oder eine Entfernung oder

eine unzulässige Bearbeitung einzelner Teile stattge-

funden hat oder

3? durch eine Handlung des Verfügungsberechtigten im

Sinne der Z. 2 die bakteriologische Fleischuntersu-

chung erforderlich wurde oder

4? der Verfügungsberechtigte ohne Vorliegen einer Not-

schlachtung die Anmeldung zur Schlachttieruntersu-

chung unterlassen hat.

§5

Für eine vom Verfügungsberechtigten geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischuntersuchung vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Verfügungsberechtigte eine Gebühr von S 4,— für jedes Fleischstück, mindestens jedoch die Mindestge-bühr (§ 1 Abs. 2) und eine Wegentschädigung von S 5,— für jeden zurückgelegten Kilometer zu entrichten.

§6

?1? Die Gebühren werden mit den Untersuchungen

fällig.

?2? Die Gebühren- und Kostenverrechnung hat durch

die Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die Untersuchung durchgeführt wurde.

§7

(1)Von den von den Verfügungsberechtigten der zu un-

tersuchenden Tiere zu entrichtenden Gebühren und

Kosten entfallen

1? die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2, die Mindest-

gebühr (§ 1 Abs. 2) oder die Gebühren gemäß den §§

2 und 5 sowie die Wegentschädigungen gemäß den

§§ 5, 8 und 9 auf die Fleischuntersuchungsorgane

oder Trichinenschauer,

2? der Gemeindezuschlag gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 3,

§ 1 Abs. 2 oder § 2 auf die Gemeinde,

3? der Ausgleichskassenzuschlag gemäß § 1 Abs. 1

Spalte 4 oder § 2 auf die Fleischuntersuchungs-Aus-

gleichskasse,

(2)Für die Durchführung einer Notschlachtungsunter-

suchung außerhalb von gewerblichen Schlachthäusern

gebührt dem Fleischuntersuchungstierarzt ein Zuschlag

von S 50,— je Tier.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 34. Stück, Nr. 86

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?3? Für die Einsendung von Proben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung oder zu sonstigen Untersuchungen gebührt dem Fleischuntersuchungstierarzt ein Zuschlag von S 50,— je Tier und die Vergütung der gesondert in Rechnung zu stellenden und zu belegenden Versandspesen.

?4? Die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2, die Mindestgebühr (§ 1 Abs. 2) oder die Gebühren gemäß den §§ 2 und 5 fallen der Gemeinde zu, wenn das Fleischuntersuchungsorgan oder der Trichinenschauer auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde tätig wurde. Die Entlohnung dieser Personen einschließlich allfälliger Leistungen von Nebengebühren wird durch die dienstrechtlichen Vorschriften bestimmt.

?5? Die bei einer Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges Fleischuntersuchungsorgan anfallende Umsatzsteuer ist von der Gemeinde aus dem Gemeindezuschlag (§ 1 Abs. 1 Spalte 3 lit. a, § 1 Abs. 2 oder § 2) zu entrichten.

§8

?1? Für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung

der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Trichinenschau und der Betriebskontrollen (gemäß § 17 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes) gebührt bei Entfernungen über einen Kilometer eine Wegentschädigung

von S 5,— für jeden zurückgelegten Kilometer.

?2? Für die Wegentschädigung sind die Entfernungen

vom Wohnort des Untersuchungsorganes bis zur Unter-

suchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft u. dgl.) und zu-

rück zu berechnen, wenn die Entfernung zwischen

Wohnort und Ort der Untersuchung mehr als einen Kilo-

meter beträgt; dabei darf bei mehreren Untersuchungen

am selben Tag und an verschiedenen Orten, sofern die

Untersuchungen in einem Untersuchungsgang gemacht

werden können, jeweils nur die Wegentschädigung für

den kürzesten gang- bzw. fahrbaren Weg verrechnet wer-

den. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und

Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vor-

genommen, so gebührt die Wegentschädigung nur

einmal.

?3? Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden für die zurückgelegten Wegstrecken statt der vorerwähnten Wegentschädigung nur die tatsächlichen Fahrtauslagen erstattet.

?4? Bei der Vornahme von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in gewerblichen Schlachthäusern, bei denen die dem Fleischuntersuchungstierarzt zustehenden Gebühren den Betrag von S 40.000,— im Monat übersteigen, entfällt die Wegentschädigung.

?5? Wenn vom Verfügungsberechtigten ein Fahrzeug

kostenlos beigestellt und dieses vom Untersuchungsorgan benützt wird, entfällt die Wegentschädigung.

§9

(1) Für die Durchführung einer Notschlachtungsunter-suchung gebühren bei Benützung öffentlicher Verkehrs-mittel als Wegentschädigung der Ersatz der tatsächli-chen Fahrtauslagen sowie ein Zuschlag von S 2,— je Ki-lometer. Fahrtauslagen und Zuschlag dürfen jedoch den Betrag von S 5,— je Kilometer nicht übersteigen. Befin-det sich der Tierarzt bereits aus einem anderen Anlaß am

Ort der Untersuchung, so gebührt keine Wegentschädi-gung. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird aus Anlaß der bakteriologischen Fleischunter-suchung zur Erledigung des Untersuchungsfalles eine nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat der Tier-arzt für diese Untersuchung Anspruch auf die entspre-chenden Gebühren und die Wegentschädigung.

§ 10

Der überörtliche Ausgleich der Gebühren und Kosten wird der beim Amt der oberösterreichischen Landesregie-rung eingerichteten Fleischuntersuchungs-Ausgleichs-kasse übertragen, die folgende Leistungen zu erbringen hat:

1? die Wegentschädigungen,

2? den Zuschlag von S 50,— je Tier für die Durchführung

der Notschlachtungsuntersuchung,

3? den Zuschlag von S 50,— je Tier für die Einsendung

von Proben zur bakteriologischen Fleischuntersu-

chung oder für sonstige Untersuchungen,

4? die Kosten der bakteriologischen Fleischuntersu-

chung oder sonstiger Untersuchungen einschließlich

der Versandspesen,

5? die Kosten der Betriebskontrollen gemäß § 17 Abs. 1

des Fleischuntersuchungsgesetzes,

6? die Kosten für Fortbildungslehrgänge gemäß den

§§ 13 und 14 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

7? den Ersatz des nachgewiesenen Sachaufwandes für

jene Gemeinden, in denen die Gemeindezuschläge

abzüglich der Umsatzsteuer (§ 7 Abs. 5) im vorange-

gangenen Kalenderjahr S 1.000,— nicht erreicht

haben.

§11

Zur Durchführung der im § 10 angeführten Leistungen dienen:

1? die in den §§ 1 und 2 festgesetzten Ausgleichskassenzuschläge,

2? die auf Grund der §§ 4 und 5 vereinnahmten Kosten.

§12

?1? Die Fleischuntersuchungsprgane haben die Forderungsnachweise und sonstigen Abrechnungen über die Gebühren und Kosten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 3. Tag des auf die Untersuchung folgenden Monates (Abrechnungsmonat) in doppelter Ausfertigung den Gemeinden vorzulegen.

?2? Betragen die den Fleischuntersuchungsorganen gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2 zustehenden Gebühren monatlich nicht mehr als S 1.000,—, so sind die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Forderungsnachweise und sonstigen Abrechnungen nur vierteljährlich in doppelter Ausfertigung den Gemeinden vorzulegen.

?3? Die jGemeinden haben die Gebührenabrechnungen

oder allfällige Fehlanzeigen bis zum 10. des Abrech-

nungsmonates der Fleischuntersuchungs-Ausgleichs-

kasse vorzulegen. Im Rahmen des überörtlichen Aus-

gleiches sind die Differenzbeträge, die sich aus dem

Abzug der im § 10 angeführten Leistungen von dem

Betrag der vereinnahmten Ausgleichskassenzuschläge

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ergeben, von den Gemeinden an die Fleischuntersu-chungs-Ausgleichskasse zu überweisen bzw. von dieser anzufordern.

(4) Die Gemeinden haben das dem Fleischuntersu-chungsorgan zustehende Entgelt bis zum 20. des Ab-rechnungsmonates zu überweisen.

§13

?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. ?2? Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1984 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, LGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/1985 mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie auf vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführte Untersuchungen weiter anzuwenden ist.