# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Wohnbeihilfen-Verordnung geändert wird

„(6) Eine Wohnbeihilfe wird nur dann gewährt, wenn der Betrag mindestens 100 Schilling monatlich erreicht."

2.§ 2 Abs. 1 Ziffer 5 hat zu entfallen.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.