# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Zinsenzuschüssen (Zinsenzuschuß-Verordnung)

a) für Eigenheime mit einer Wohnung S 300.000,— und

zusätzlich S 25.000,— für jedes im gemeinsamen

Haushalt des Förderungswerbers lebende Kind, für

das Familienbeihilfe bezogen wird,

b) für Eigenheime mit zwei Wohnungen, sofern die

zweite Wohnung nur von den Eltern oder Kindern

des Förderungswerbers bezogen werden soll,

S 450.000,—.

§3 Höhe des Zinsenzuschusses

(1)Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt

a) für die ersten fünf Jahre die gesamten Zinsen,

a) ab dem sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zins-

satz von 3 v. H. übersteigt und

b) ab dem elften Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz

von 5 v. H. übersteigt.

(2)Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt halb-