# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird

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Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1989, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach

dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird

Auf Grund des § 47 des Fleischuntersuchungsgeset-zes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:

§1

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Ober-österreiöh über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1988, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 4 ist der Betrag von „S 20,—" durch den Betrag von „S 10,—" zu ersetzen.

§2 Diese Verordnung tritt mit 1. März 1989 in Kraft.