# Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landesabgabenordnung geändert wird

„(2) Ausfertigungen, die mittels einer automations-unterstützten Datenverarbeitungsanlage hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch ei-ner Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch das in Betracht kommende Organ (Organwal-ter) der Abgabenbehörde, um deren Erledigung es sich handelt, genehmigt."

4? Im § 78 Abs. 3 ist die Zitierung „Verwaltungsgerichtshöfgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2" durch die Zitierung „Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10" zu ersetzen.

5? Der bisherige Text des § 146 ist als Abs. 1 zu bezeichnen; folgender Abs. 2 ist anzufügen:

„(2) Ist ein Abgabenbescheid auf Grund eines Meßbescheides (Abs. 1), gegen den Berufung erho-ben wurde, ergangen, so ist ein Ansuchen um Aus-setzung der Einhebung des Abgabenbetrages

(§ 158a) zulässig; über ein solches Ansuchen hat die Behörde, die den Abgabenbescheid erlassen hat, zu entscheiden."

6.§ 154 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe ver-jährt spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3)."

„(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterun-gen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen ge-gen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf An-träge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 204) sinngemäß anzuwenden."

9.Nach § 158 ist folgender § 158a einzufügen:

„§ 158a

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe un-mittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Be-rufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmit-telbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von ei-nem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabset-zung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Ab-gabe angefochten wi

(2)Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

?3? Anträge auf Aussetzung der Einhebung können

bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie

nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden

Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich

aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht

dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten

Ausmaß nicht entgegen.

?4? Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung

geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen

die Abweisung derartiger Anträge und auf Anträge

auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 204) sinngemäß

anzuwenden.

?5? Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung

besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet

mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf

(§ 216). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer

über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

(6)Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt worden ist, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 216 zu.

?7? Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften (§ 159 Abs. 1) oder Guthaben (§ 160 Abs. 1) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls

dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen.

?8? Zur Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten,

deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen

und sonstige Gutschriften (§ 159 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 160 Abs. 1) nur auf Verlangen des Abgabe-pflichtigen verwendet werden.

(9) Soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, sind Aussetzungszinsen unter Anwendung des sich aus § 158 Abs. 2 für Stundungszinsen ergebenden Zinsfußes zu entrichten. Im Fall der nach-träglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rück-wirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbe-trages zu erfolgen. Aussetzungszinsen sind vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerru-fes der Aussetzung nicht festzusetzen."

„(2) Ein Rückstandsausweis gemäß Abs. 1 darf frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungs-termines zurückzuführen ist."

Die bisherigen Absätze „2", „3" und „4" erhalten die Bezeichnung „3", „4" und „5".

13.Dem § 163 sind folgende Abs. 6 und 7 anzufügen:

„(6) Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachten Antrages die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (§ 158 a Abs. 1) bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumnis-zuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 158a Abs. 6 ein.

(7) Insoweit einem gemäß Abs. 6 zeitgerecht ein-gebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Be-kanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird."

„(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhe-bung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 158a Abs. 1, 2 lit. b und 3 Jetzter Satz betroffenen Abga-ben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(7) Wird eine Zahlungserleichterung, eine Ausset-zung der Einhebung, eine Abschreibung oder eine Entlassung aus der Gesamtschuld widerrufen (§ 216), so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in den §§158 Abs. 3, 158 a Abs. 6, 180 Abs. 3 oder 182 Abs. 2 vorgesehenen Fristen nicht eingeleitet werden."

Der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung „8"; im Abs. 8 (neu) ist das Zitat „Abs. 1 bis 6" durch das Zitat „Abs. 1 bis 7" zu ersetzen; Abs. 8 (neu) letzter Satz hat zu lauten: „Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewil-ligte Zahlungserleichterungen sowie bewilligte Aus-setzungen der Einhebung außer Kraft."

16.§ 183 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange

17? Im § 214 wird das Wort „automatisierten" durch das Wort „automationsunterstützten" ersetzt.

18? Im § 222 Abs. 2 ist die Zitierung „Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl. Nr. 2" durch die Zitierung „Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10" zu ersetzen.

Artikel II

?1? Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

?2? Art. I Z. 3 gilt auch für vor seinem Inkrafttreten hergestellte Ausfertigungen.

?3? Art. I Z. 7 ist auf Zahlungserleichterungen gemäß § 158 Abs. 1 insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Jänner 1989 betrifft.