# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

„(2) Eine Fondshilfe darf nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Baumaßnahme eine öffentliche Förderung aus Mitteln des Landes bereits gewährt worden ist."

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.