# Verordnung betreffend die Verlegung der Michaelnbach-Stauff-Straße (Landesstraße Nr. 525) im Gebiet der Marktgemeinde Waizenkirchen

44. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 3. Juli 1989 betreffend die Verlegung der Michaelnbach-Stauff-Straße (Lan-desstraße Nr. 525) im Gebiet der Marktgemeinde Wai-zenkirchen

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§1

?1? Der bei km 12,377 (alt) von der bestehenden Trasse

abzweigende, nach Nordosten führende und bei km

12,687 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Michaelnbach-Stauff-Straße (Landesstraße Nr. 525 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.

?2? Der zwischen km 12,377 (alt) und km 12,687 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Michaelnbach-Stauff-Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Michaelnbach-Stauff-Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Wai-zenkirchen aufliegenden Plan, Maßstab 1:1000, zu er-sehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.