# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anlage der Wählerverzeichnisse bei der am 17. September 1989 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Allhaming

46.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 17. Juli 1989 über die Anlage der Wählerverzeichnisse bei der am 17. Sep-tember 1989 durchzuführenden Wahl des Gemeinde-rates der Gemeinde Allhaming

Auf Grund des § 14 Abs. 5 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1973, 57/1979 und 46/1985 wird.verordnet:

§ 1

Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern bei der am 17. September 1989 in der Gemeinde Allhaming durchzuführenden Gemeinde-ratswahl hat zu unterbleiben. Das Wählerverzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfas-sungsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 61, anzulegen.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.