# Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umweltund

# Wasserwirtschaftfonds

— die Höhe der ausbezahlten Bildungszulagen im Rahmen der monatlichen Erfolgsmeldungen;

— die tatsächlich geleisteten dauernden Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen nach Stunden

und Laufzeit, bzw. die bereits auf die Laufzeit eines Monates (30 Tage) umgelegten Stundenwerte.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 19.

Stück, Nr. 50

FORDERUNG DES WOHNBAUS UND DER WOHNHAUSSANIERUNG

Artikel 2 Änderung der Zuständigkeitsverteilung

?1? Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung übertragen.

?2? Der Bund wird den Ländern auch die Zuständigkeit übertragen, die zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen. Die Länder werden diese Zuständigkeit mit der Maßgabe ausüben, daß

1? zivilrechtliche, die Verfügungsmacht einschränkende oder sonstige Belastungen vorsehende Bestimmungen nur bis zur gänzlichen Rückzahlung der Förderungsmittel anzuwenden sind, weiters, daß die Bestimmungen, die sich auf die Förderung mittels nichtrückzahlbarer Zuschüsse beziehen, äußerstenfalls bis 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Zuzählung des Zuschusses anzuwenden sind, ferner daß in den Fällen, in denen das Förderungsdarlehen mehreren Personen gewährt worden ist, Bestimmungen, die die Verfügungsmacht eines Förderungsnehmers einschränken

oder für diesen sonstige Belastungen vorsehen, auf

ihn dann nicht mehr anzuwenden sind, wenn er den

auf seinen Anteil entfallenden Teil des Förderungsdarlehens zurückgezahlt hat;

2? daß zivilrechtliche Institutionen, insbesondere die Akzessorietät der Bürgschaft, nicht geändert werden;

3? daß keine Bestimmungen über das Ehegüterrecht und das Ehegattenerbrecht sowie die Auflösung von Bestandverhältnissen erlassen werden;

4? daß keine Bestimmungen erlassen werden, die den Eigentümer einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles), den Fruchtnießer oder den Bau rechtsberechtigten — sei es mittelbar oder unmittelbar — verpflichten, gegen seinen Willen Förderungsmittel in Anspruch zu nehmen;

5? daß in Bestandverträge, Wohnungseigentums- und Anwartschaftsverträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die

in diesem Absatz vorgesehene Zuständigkeitsübertragung durchgeführt wird, schon bestehen, nur in Ansehung der Bestimmung der Höhe von Zahlungspflichten (Bestimmung der Höhe der zur Tilgung des Förderungsdarlehens zu leistenden Raten), der Höhe des Hauptmietzinses sowie der Bestimmung der Laufzeit

des Förderungsdarlehens (Verkürzung oder Verlängerung der Laufzeit) eingegriffen wird; daß eine Erhöhung der bisherigen Rückzahlungsraten sowie der Hauptmietzinse bei Wohnungen nur bis zu dem Betrag erfolgt, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 bis 4 MRG (und allenfalls der später an dessen Stelle tretenden Vorschriften) und der Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des seinerzeitigen Vertragsabschlusses ergibt; daß bei Geschäftsräumlichkeiten und Eigentumswohnungen durch eine Erhöhung der angemessene Hauptmietzins nach den

jeweils geltenden Bestimmungen des MRG nicht überschritten wird; diese Maßstäbe können unberücksichtigt bleiben,

— wenn nach der Begleichung der letzten Hypothekardarlehensrückzahlungsrate die einzelnen hoch

offenen Förderungsdarlehensrückzahlungsraten

(unter gleichzeitiger Verkürzung der Laufzeit)

höchstens um jenen Betrag angehoben werden,

welcher der letzten Hypothekardarfehensrückzahlungsrate entspricht;

— insoweit im bisherigen Hauptmietzins bereits Beträge enthalten sind, die im Wege eines Mietzinserhöhungsverfahrens festgesetzt oder rechtswirksam für alle Mieter des Hauses vereinbart worden

sind und der Finanzierung der Erhaltung und/oder

der Verbesserung des Miethauses dienen;

— wenn (analog dem bisherigen § 54 WFG 1984) die Zinsen von Förderungsdarlehen bis höchstens 6 %

jährlich angehoben werden;

?3? Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rück-

flüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß

§ 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl.

Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des

Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967

gewährt wurden, gebühren, soweit es nicht zu einer For-

derungsverwertung durch Verkauf (Art. 5) kommt und

soweit die Rückflüsse nicht als Bedeckung einer For-

derungsverwertung durch Durchführung von Kredit-

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Operationen (Art. 5) oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzu-ziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Drit-teln den Ländern. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem im Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (§ 2 Abs. 2) für die vierteljährlichen Teilzahlungen festgelegten Schlüssel.

Artikel 4 Übergangsbestimmungen

?1? Der Bund wird die Verpflichtungen, die ihm auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung auf Grund des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983

und des Startwohnungsgesetzes erwachsen, bis zu deren Auslaufen zu erfüllen haben.

?2? Die Länder werden die Verpflichtungen, die ihnen auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982 und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 erwachsen, zu erfüllen haben.

Rückflüsse aus Förderungen, die von ihnen auf Grund der genannten Gesetze gewährt wurden, werden mit Ausnahme jenes Teiles der auf Grund des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 rückfließenden Beträge, der gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz an den Bund abzuführen ist, den Ländern gebühren.

?3? Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Wohnhaussanierungsgesetz bis 31 .'Dezember 1987 aufgebrachten Mittel sowie die vom Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds bis 31. Dezember 1987 nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Wohnhaussanierungsgesetz werden für die Länder bis 31. Dezember 1988 bereitgehalten werden. Die Verteilung dieser Mittel wird gemäß § 7 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung erfolgen. Die bis 31. Dezember 1988 von den Ländern nicht in Anspruch genommenen Mittel werden dem Bund verbleiben.

Artikel 5 Aushaftende Forderungen

Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohn-haus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds werden ermächtigt werden, ihre aushaftenden Forderungen aus den bis zum 31. Dezember 1967 gewährten Förderungs-darlehen entweder an Banken, Versicherungsunterneh-men oder Länder zu verkaufen oder sie durch Durchfüh-rung von Kreditoperationen zu verwerten; im zweiten Fall werden die eingegangenen Verpflichtungen in den Rück-flüssen aus dem Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen wird nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen sein. Die Zuteilung an die Länder er-folgt nach dem in Art. 3 Abs. 3 genannten Schlüssel.

Artikel 6 Gebührenbefreiungen

(1) Der Bund wird jene Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesens geför-derten Objekte veranlaßt sind, von den Gerichtsgebühren befreien, wenn das förderungsfähige Ausmaß der Nutz-fläche der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987 gelten-den bundesgesetzlichen Regelung nicht überschritten wird.

(2) Der Bund wird Eingaben nach den landesgesetzli-chen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie Darlehens- und Kreditverträ-ge, die nach dem behördlich oder von einem Landes-wohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung dieser Förderungsmaßnahmen für Wohnun-gen, deren Nutzflächen im Sinne des Wohnbauförde-rungsgesetzes 1984 je Wohneinheit 150 m2 nicht über-schreiten, erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreien.

DOTIERUNG DES UMWELT- UND WASSERWIRTSCHAFTSFONDS

Artikel 7

?1? Die vom Bund, von den Ländern und nach Maßgabe

einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden aufgrund der Vereinbarung anläßlich der Paktierung des Finanzausgleichs im Jahre 1985 (Punkt 11 des Resümeeprotokolls vom 3. Dezember 1984 über

die Paktierung des Finanzausgleichs) ab dem Jahre 1985 zu leistenden Beiträge an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden ab 1. Jänner 1988 um 20 vH gekürzt.

?2? Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an Körperschaftsteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag und an Einkommensteuer — nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist — für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden sind, werden ab 1. Jänner 1988 um jeweils 10 vH verringert. Sie betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 1,082 vH und beim Wohnbauförderungsbeitrag 9,45 vH.

?3? Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden

aus den am 31. Dezember 1987 gemäß § 2 Abs. 2 Kata-

strophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, nutzbringend

angelegten Mitteln im Jahre 1988 500 Millionen Schilling

mit der Maßgabe zugeführt, daß diese Mittel nicht der

Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirt-

schaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unterliegen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8 Abänderung und Kündigung

Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung ist nur im

Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Artikel 9 Erfüllungsfristen

(1) Der Bund wird die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene

Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen.

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Stück, Nr. 50

?2? Der Bund wird die in Art. 3 vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1989 erlassen.

?3? Die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind ab

dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.

?4? Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung

der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen (Art. 6 Abs. 1) vornehmen.

Artikel 10 Inkrafttreten

(1)Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1? die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder

darüber vorliegen, sowie

2? die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2)Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag

des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 11 Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Die-ses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Für die Bundesregierung:

Der Bundesminister

für Föderalismus und Verwaltungsreform Heinrich Neisser

Für das Land Burgenland: Hans Sipötz

Für das Land Kärnten: Peter Ambrozy

Für das Land Niederösterreich: Siegfried Ludwig

Für das Land Oberösterreich: Josef Ratzenböck

Für das Land Salzburg: Hans Katschthaler

Für das Land Steiermark: Josef Krainer

Für das Land Tirol: Alois Partl

Für das Land Vorarlberg: Martin Purtscher

Für das Land Wien: Helmut Zilk

Geschehen in Wien, am 29. November 1988

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10 Abs. 1 mit 13. August 1989 in Kraft.