# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird

„(6) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öf-fentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind, dienen der praktischen und theoretischen Un-terweisung von Schülern und der land- und forstwirt-schaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, nach privatwirtschaftli-chen Gesichtspunkten zu führen.

?7? Öffentliche Berufs- und Fachschulen, denen

keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe angeschlossen sind, haben die nach dem Lehrplan erforderlichen praktischen und theoretischen Unterweisungen von Schülern in Zusammenarbeit mit geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Praxisbetriebe) durchzuführen.

?8? Geeignet im Sinne des Abs. 7 ist ein Betrieb,

der von der Land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinne des § 8 Abs. 5 der O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen

Beruf$ausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung als Lehrbetrieb aner-kannt ist."

j

„(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch nachstehender Schulen der gleichen Fach-richtung erfüllt werden, und zwar

7? § 5 Abs. 7 hat zu entfallen.

8? Im § 7 sind die Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 zu bezeichnen; folgender Abs. 2 ist einzufügen:

„(2) Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verant-wortlichen (Abs. 1) haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Anga-be des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung kann der Schul-leiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlan-gen." [

9.§ 9 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Schulpflichtige ist spätestens mit Vollen-dung des 16. Lebensjahres einer bestimmten Berufs-schule zur Erfüllung der Schulpflicht zuzuweisen, so-fern di£ Berufsschulpflicht nicht später eintritt."

10. Im § 11 Abs. 3 ist die Wendung „in der Fassung BGBl. Nr. 324/1975" durch die Zitierung „BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975." zu ersetzen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 27. Stück, Nr. 61

11? Im § 11 Abs. 5 lit. c ist die Wortfolge „und unverbindlichen Übungen" durch die Wortfolge „und unter unverbindlichen Übungen" zu ersetzen.

12? Im § 11 Abs. 5 lit. d ist die Wortfolge „zu den Pflichtgegehständen" durch die Wortfolge „in den Pflichtgegenständen" zu ersetzen.

13? Im § 13 sind die Abs. 1 und 2 durch folgenden

Abs. 1 zu ersetzen; der bisherige Abs. 3 ist als

Abs. 2 zu bezeichnen:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten und 12 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus schwerwiegenden organisato-rischen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schul-standorten oder zur Aufnahme der Berufsschulpflich-tigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Schulbehörde. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzel-nen Klassen Bedacht zu nehmen."

14.§ 17 hat zu lauten:

„§17 Fachrichtungen und Organisationsformen

(1)Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

(2)Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer

„(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflicht-gegenstände vorzusehen:

Pflanzenbau, Tierhaltung, Landtechnik und

Baukunde;

c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:

Hauswirtschaft, Landwirtschaft (einschließlich

Gartenbau);

d) für die Fachrichtung Gartenbau:

Pflanzenkunde, Gemüsebau, Zierpflanzenbau;

e) für die Fachrichtung Pferdewirtschaft:

Pferdehaltung;

f) für die Fachrichtung Obstbau einschließlich Obst-

verwertung:

Pflanzenbau, Obstbau;

g)für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirt-

schaft:

„(3) Die Organisationsform im Sinne des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzli-chen Schulerhalters durch Verordnung zu be-stimmen.

(4) Die Fachschule der Fachrichtung Landwirt-schaft umfaßt vier Schulstufen, wobei jeder Schulstu-fe eine Klasse zu entsprechen hat. Pflichtpraktika (§ 20 Abs. 1 lit. e) im Ausmaß von 10 bis 15 Monaten, wovon mindestens vier Monate Fremdpraxis sein müssen, können einer Schulstufe entsprechen, wenn sie nach Abschluß der zweiten Schulstufe und jedenfalls vor der vierten Schulstufe absolviert wer-den. Die Fachschule der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft umfaßt zwei und die Fachschule der Fachrichtung Gartenbau drei Schulstufen, wobei je-der Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat."

17? Im § 19 Abs. 6 (neu) ist das Zitat „Abs. 4 lit. c" durch

das Zitat „Abs. 5 lit. c" zu ersetzen.

18? Im § 20 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflicht-gegenstände vorzusehen:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 27. Stück, Nr. 61

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Pflanzenbau, Tierhaltung, Landtechnik und

Baukunde;

c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:

Haushaltskunde, Kinderpflege, Ernährung und

Vorratswirtschaft, Wäsche- und Bekleidungskun-

de, Gartenbau, Landwirtschaft;

d) für die Fachrichtung Gartenbau:

Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen,

Gartentechnik und Baukunde;

e) ergänzend zu lit. a bis d jene naturkundlichen,

fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und

berufskundlichen Unterrichtsgegenstände und

Pflichtpraktika, die im Hinblick auf die voraus-

sichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler er-

forderlich sind.

(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegen-ständen ist im Hinblick auf die schulische Vorbildung (§ 21 Abs. 1 lit. c), die Organisation und den Aufbau der Fachschule zur Erreichung des Lehrzieles wie folgt festzusetzen:

c) für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. c

mindestens 1.300 Unterrichtsstunden in einer

Schulstufe;

d) für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. d

in der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft

mindestens 2.800 Unterrichtsstunden, wobei die

erste Schulstufe mindestens 1.300 Unterrichts-

stunden zu umfassen hat, und in den Fachrich-

tungen Landwirtschaft und Gartenbau minde-

stens 3.400 Unterrichtsstunden, wobei die erste

und zweite Schulstufe jeweils mindestens 1.300

Unterrichtsstunden zu umfassen haben."

„(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind — unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 —

20? Im § 21 Abs. 2 ist das Zitat „Abs. 1 lit. c" durch das Zitat „Abs. 1 lit. b" zu ersetzen.

21? § 21 Abs. 3 hat zu entfallen; die bisherigen Abs. 4 und 5 sind als Abs. 3 und 4 zu bezeichnen.

22? Im § 22 Abs. 2 ist das Zitat „(§ 21 Abs. 4 lit. a)" durch das Zitat „(§ 21 Abs. 3 lit. a)" zu ersetzen. 23? § 35 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Das Verhalten des Schülers (§ 38) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden."

26? Im § 39 Abs. 2 lit. e hat die Wortfolge „in der Schule"

zu entfallen.

27? Dem § 41 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

„(4) Sofern die Absolvierung von Pflichtpraktika vorgesehen ist, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nur dann berechtigt, wenn er diese Pflichtpraktika in der vorgeschriebenen Dauer erfüllt hat."

28.Dem bisherigen Text des § 45 ist die Absatzbezeichnung „(1)" voranzustellen; als neuer Abs. 2 ist anzufügen:

„(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Be-schädigungen oder Beschmutzungen der Schullie-genschaft und schulischer Einrichtungen zu beseiti-gen, sofern dies zumutbar ist."

29.§ 47 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schullei-ters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen."

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30? Im § 47 Abs. 6 ist die Wortfolge „bis zu drei Tagen" durch die Wortfolge „bis zu einer Woche" zu ersetzen.

31? Im § 47 Abs. 8 ist das Zitat „§ 5 Abs. 7" durch das Zitat „§ 7 Abs. 2" zu ersetzen.

32? Dem § 52 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Darüber hinaus hat der Lehrer bei Bedarf die fachli-che Betreuung von Schülern, die Pflichtpraktika ab-solvieren, wahrzunehmen."

„(6) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassen-raum das Bundeswappen und das Landeswappen sowie in jeder Schule ein Bild des Bundespräsiden-ten und ein Bild des Landeshauptmannes anzubrin-gen."

36.§ 75 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer einen „Landesschulinspektor für das land- und forstwirt-schaftliche Schulwesen" sowie für einzelne Fach-richtungen oder Gegenstandsgruppen die erforderli-che Anzahl von Fachinspektoren zu bestellen."

37.Im § 89 Abs. 4 ist das Zitat „§ 19 Abs. 5" durch das Zitat „§ 19 Abs. 6" zu ersetzen.

38? Im § 92 Abs. 1 lit. d ist das Zitat „§ 21 Abs. 1 bis 3" durch das Zitat „§ 21 Abs. 1 und 2" zu ersetzen.

39? § 95 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 3 bzw. der Melde- und Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 3 nicht nachkommt oder sonst den Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Ver-waltungsübertretung und ist von der Bezirksverwal-tungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,— zu bestrafen."

40.§ 97 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an vier Schulen Schulversuche durchgeführt werden. Die Anzahl der Klassen an Berufs- und Fachschulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 10 v. H. aller Klassen an Berufs- und Fachschulen nicht übersteigen."

Artikel II

?1? Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1989 in Kraft.

?2? Die im Schuljahr 1989/90 geführten zweiten und

dritten Schulstufen der Fachschulen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

?3? Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können

bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 1989 in Kraft gesetzt werden.