# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Smogalarmplan für das Belastungsgebiet "Großraum Linz" festgelegt wird (Smogalarmplan-Verordnung "Großraum Linz")

Zone 3: Gemeinden Leonding, Pasching, Traun und Ansfelden.

§3 Meßstellen

(1) Im Belastungsgebiet sind folgende Meßstellen zur Feststellung

der Luftschadstoffe zu betreiben:

1? Linz-Hauserhof, Linz, Kärntnerstraße 12;

2? Linz-Ursulinenhof, Linz, Dametzstraße 32;

3? Linz-Urfahr, Knabenseminarstraße 2;

4? Linz-24-Turm, Linz, Autobahnknoten nördlich der

VOEST-Brücke;

5? Linz-ORF-Zentrum, Linz, Blumauerstraße (östlich der

Blumauer-Garage);

6? Linz-Berufsschulzentrum, Linz, Glimpfingerstraße;

7? Linz-Kleinmünchen, Linz, Dauphinestraße (gegen-

über Nr. 68);

8? Traun, Tischlerstraße (bei Kindergarten Mayrleb-

straße);

(2) Im Belastungsgebiet sind folgende meteorologische Meßstellen zur Feststellung der Windrichtung, der Wind-geschwindigkeit, der Lufttemperatur und der Luftfeuch-tigkeit zu betreiben:

1? Linz-24-Turm, Linz, Autobahnknoten nördlich der

VOEST-Brücke;

2? Linz-Berufsschulzentrum, Linz, Glimpfingerstraße;

3? Linz-Freinbergsender, Linz, bei Freinbergstraße 22;

4? Traun, Tischlerstraße (bei Kindergarten Mayrleb-

straße);

5? Asten, Kirchengasse (an der Nordseite des Friedhofes);

6? Steyregg, westlich des Hauses Weihleite 17.

§4 Grenzwerte

Die Grenzwerte für die Konzentration der Luftschad-stoffe für die Vorwarnstufe, die Smogalarmstufe 1 und die Smogalarmstufe 2 sind in den Anlagen 1, 2 und 3 festge-legt. Diese Anlagen sind Bestandteil der Verordnung.

§5 Auslösung der Vorwarnstufe

Für das Belastungsgebiet ist die Vorwarnstufe auszulö-sen, sobald in

diesem Gebiet

1? an drei Meßstellen (§ 3 Abs. 1) Überschreitungen zumindest eines der Grenzwerte gemäß Anlage 1 festgestellt werden, und

2? nicht auszuschließen ist, daß insbesondere auf Grund der herrschenden Wetterlage und ihrer Entwicklung

die im Sinne der Anlage 1 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.

§6 Informationen und Aufrufe

(1) Über die Auslösung der Vorwarnstufe ist die Bevöl-kerung zu informieren; gleichzeitig kann insbesondere zu folgenden freiwilligen Verhaltensweisen aufgerufen werden:

Seite 144

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 31. Stück,

Nr. 69

1? Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;

2? Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die

§ 1 d Abs. 1 Z. 3.1.1 KDV 1967 nicht entsprechen;

3? Drosselung des Hausbrandes;

4? Drosselung der Leistung von bzw. Verwendung

schadstoffarmer Brennstoffe in Anlagen, von denen in erheblichem Maß Luftschadstoffe ausgehen.

(2) Für Informationen im Sinne des Abs. 1 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regel-mäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechni-schen Einrichtungen der Post- und Telegrafenverwaltung in Anspruch genommen werden.

§7 Auslösung des Smogalarms

Für das Belastungsgebiet ist Smogalarm unter Angabe der Smogalarmstufe auszulösen, sobald in diesem Gebiet

1? an drei Meßstellen (§ 3 Abs. 1) Überschreitungen zumindest eines der Grenzwerte gemäß Anlage 2 oder 3

festgestellt werden, und

2? nicht auszuschließen ist, daß ohne die Anordnung

von emissionsmindernden Maßnahmen die im Sinne

der Anlage 2 oder 3 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.

§8 Bekanntgabe des Smogalarms

?1? Nach Auslösung des Smogalarms ist dieser vom

Landeshauptmann unter Angabe der Alarmstufe bekanntzugeben; gleichzeitig sind die gemäß §§ 9 und 10

vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.

?2? Die Bekanntgabe und die Kundmachung hat im Wege des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe bzw. Kundmachung regelmäßig zu wiederholen hat, zu erfolgen. Auch andere Mittel der Verlautbarung, wie z. B. fernmeldetechnische Einrichtungen der Post- und Telegrafenverwaltung dürfen erforderlichenfalls verwendet werden.

§9 Maßnahmen bei Smogalarmstufe 1

(1)Folgende Anordnungen sind bei Smogalarmstufe 1

zu treffen:

1? Zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen durch Verordnung;

2? Drosselung der Leistung von Anlagen, von denen

Luftschadstoffe (Anlage 2) ausgehen, durch Verordnung oder Bescheid;

3? Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe in Anlagen,

von denen Luftschadstoffe (Anlage 2) ausgehen,

durch Verordnung oder Bescheid;

4? Einschränkung des Hausbrandes in der Verwendung

fester Brennstoffe durch Verordnung;,

5? Untersagung von Massenveranstaltungen durch Verordnung oder Bescheid.

(2)Die im Abs. 1 festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden.

(3) Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf 1? die Art und das Ausmaß der Luftschadstoffbelastung, 2? die Wirksamkeit und Angemessenheit, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit

Gütern des täglichen Bedarfes, sowie

3? die meteorologischen Verhältnisse des Belastungsgebietes

insoweit Bedacht zu nehmen, als es die angestrebte Ver-ringerung der Emissionen und die Verhinderung des wei-teren Ansteigens der Immissionen zulassen.

§ 10 Maßnahmen bei Smogalarmstufe 2

(1)Bei Smogalarmstufe 2 sind neben den im § 9 vorgesehenen Anordnungen noch folgende weitere Maßnahmen zu treffen:

1? Zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Verbote für

den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen durch

Verordnung;

2? weitere Drosselung der Leistung von Anlagen, von

denen Luftschadstoffe (Anlage 2) ausgehen, durch

Verordnung oder Bescheid;

3? Stillegung von Anlagen, von denen Luftschadstoffe

(Anlage 2) ausgehen, durch Verordnung oder Bescheid;

4? weitere Einschränkung des Hausbrandes einschließlich des Verbotes der Verwendung bestimmter Brennstoffe durch Verordnung;

5? Einschränkung des Hausbrandes durch Festlegung

der höchstzulässigen Raumtemperatur durch Verordnung.

(2)Für die Anordnung der im Abs. 1 vorgesehenen

Maßnahmen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

§11 Beschränkung auf Zonen

Maßnahmen nach § 9 Z. 2 bis 5 oder § 10 Z. 2 bis 5 dür-fen auch nur für einzelne Zonen (§ 2) des Belastungsge-bietes angeordnet werden, wenn bereits dadurch die an-gestrebte Verringerung der Emissionen und die Verhin-derung des weiteren Ansteigens der Immissionen voraus-sichtlich erreicht werden kann.

§12 Ausnahmen

(1) Anordnungen gemäß §9 Abs. 1 Z. 1 und § 10 Abs. 1 Z. 1 sind nicht anzuwenden auf:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 31. Stück, Nr. 69

Seite 145

2? Fahrzeuge mit Elektromotor und Fahrzeuge, die die gemäß § 1 d Abs. 1 Z. 3.1.1 KDV 1967 vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten, sowie Kraftfahrzeuge mit geregeltem Drei-Weg-Katalysator oder mit Nachrüstkatalysator;

3? den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr;

4? Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.

?2? Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben

sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebes dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

?3? Im Abs. 1 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid

von der Anordnung zur Stillegung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 auszunehmen, wenn

1? die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen

Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen;

2? Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur

mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand

behoben werden können, oder

3? infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden, als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von minde-stens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smog-alarms.

§ 13 Entwarnung

?1? Sobald die dem Smogalarm zugrunde liegenden

Grenzwerte (Anlage 2 bzw. 3) an allen Meßstellen innerhalb des Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden und auch bei Aufhebung der emissionsmindernden Maßnahmen ein erneutes Überschreiten innerhalb

von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 2 Smogalarm der Stufe 1 zu geben und bei Wegfall der Voraussetzungen für diese Stufe der Smogalarm aufzuheben. ?2? Für die Bekanntgabe der Aufhebung (Entwarnung)

gilt § 8 sinngemäß.

?3? Sobald die der Vorwarnstufe zugrunde liegenden

Grenzwerte (Anlage 1) an allen Meßstellen des Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden und

auch bei Wegfall der freiwilligen Verhaltensweisen ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Vorwarnstufe aufzuheben.

?4? Für die Bekanntgabe der Aufhebung (Entwarnung)

gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Pühringer

Landesrat

Anlagen 1 bis 3

Seite 146

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 31. Stück,

Nr. 69

Anlage 1

mg/m3

0,4

0,6 20,0 0,35

ppm

Grenzwerte für Luftschadstoffe Vorwarnstufe

1.Schwefeldioxid (SO2) in Verbin-

dung mit Staub*)

??1 SO2 bei Staubwerten kleiner

0,2 mg/m3

??2 Summe SO2 und Staub bei

Staubwerten größer/gleich

0,2 mg/m3

17,0 0,18

2? Kohlenmonoxid

3? Stickstoffdioxid

4? Die unter Punkt 1 bis 3 genannten

Grenzwerte sind als Dreistunden-

mittelwerte in mg/m3, bezogen auf

20º C und 1013 mbar bzw. ppm, zu

bestimmen. Eine Grenzwertüber-

schreitung liegt auch dann vor,

wenn nur einer dieser Werte über-

schritten wird.

*) Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalent-

durchmesser kleiner

Anlage 2

Grenzwerte für Luftschadstoffe Smogalarmstufe 1

mg/m3

0,6

0,8

30,0

0,6

ppm

1.Schwefeldioxid (SO2) in Verbin-

dung mit Staub*)

??1 SO2 bei Staubwerten kleiner

0,2 mg/m3

??2 Summe SO2 und Staub bei

Staubwerten größer/gleich

0,2 mg/m3

26,0 0,3

2? Kohlenmonoxid

3? Stickstoffdioxid

2? Kohlenmonoxid

3? Stickstoffdioxid

4? Die unter Punkt 1 bis 3 genannten

Grenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf

20º C und 1013 mbar bzw. ppm, zu

bestimmen. Eine Grenzwertüberschreitung liegt auch dann vor,

wenn nur einer dieser Werte überschritten wird.