# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

§1

Diese Verordnung gilt für alle Standesamts- und

Staatsbürgerschaftsverbände.

§2 Organe

Die Organe des Standesamtsverbandes und des

Staatsbürgerschaftsverbandes sind

1? der Obmann und

2? die Verbandsversammlung.

§3 Obmann

?1? Obmann des Verbandes ist der Bürgermeister der

Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.

?2? Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der ver-

bandsangehörigen Gemeinden ist Obmann des Verban-

des das von der Verbandsversammlung dazu gewählte

Mitglied.

(3)Dem Obmann obliegen alle Verbandsauf gaben,

soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig

ist.

(4)Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Auf-

Seite 148

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 32. Stück,

Nr. 71 ,u. 72

(3) Der Verbandsversammlung obliegt:

1? die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und

des Rechnungsabschlusses;

2? die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rech-

nungsprüfung;

3? die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prü-

fungen;

4? die Genehmigung des Protokolls;

5? die Wahl des Obmannes des Verbandes gemäß § 3

Abs. 2, wobei die Bestimmung des § 8 Abs. 1 des

O.ö. Gemeindeverbändegesetzes sinngemäß anzu-

wenden ist.

(1)Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist

eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen.

Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1? Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes

der Sitzung;

2? die Namen aller Anwesenden und der abwesenden

Mitglieder der Verbandsversammlung;

3? die Feststellung der Beschlußfähigkeit;

4? die Genehmigung bzw. Abänderung des Protokolls

der letzten Sitzung;

5? die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Behandlung;

6? alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis;

7? bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis.

?2? Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles hat der Verbandsobmann einen Schriftführer zu beauftragen.

?3? Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden, den Mitgliedern und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder der Verbandsversammlung ist anzuschließen.

?4? Das Sitzungsprotokoll samt Beilagen ist durch den Verbandsobmann aufzubewahren. Jedem Mitglied der Verbandsversammlung steht es frei, Abschriften oder Fotokopien herzustellen.

?5? Den Mitgliedern der Verbandsversammlung steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolles spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen mündlich oder

schriftlich zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Schriftliche Einwendungen sind diesem Protokoll beizuschließen.

§7 Kostenaufteilung

Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist

auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volks-zählung ermittelten Einwohnerzahl dieser Gemeinden aufzuteilen.

§8 Standesbeamter

?1? Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind je nach Bedarf ein oder mehrere Standesbeamte erforderlich.

?2? Die Standesbeamten haben auch die Staatsbürgerschaftsevidenz zu führen.

§9 Amtssiegel

Das Amtssiegel des Standesamts- und Staatsbürger-schaftsverbandes

hat die Bezeichnung des Sitzes dessel-ben, des Verwaltungsbezirkes

und des Landes zu ent-halten.

§ 10 Übergangsbestimmungen

(1)Das bisherige Organ „Verbandsausschuß" entspricht nunmehr dem Organ „Verbandsversammlung".

(2)Die bisherigen Organe sind Organe im Sinne dieser Verordnung. ¦

§11

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 31. Dezember 1986 in Kraft.