# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung der Haupttrasse des Güterweges

# "Pfaffetschlag" als Bezirksstraße sowie die Erklärung der auf dem Grundstück

# Nr. 3838/1, KG. Klaffer, gelegenen Straße als Abschnitt der Holzschlager Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1559) und die Auflassung eines Abschnittes dieser Straße im Gebiet der Gemeinde Klaffer

73. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 30. Oktober 1989 be-treffend die Erklärung der Haupttrasse des Güterwe-ges „Pfaffetschlag" als Bezirksstraße sowie die Erklä-rung der auf dem Grundstück Nr. 3838/1, KG. Klaffer, gelegenen Straße als Abschnitt der Holzschlager Straße (Bezirksstraße Nr. 1559) und die Auflassung eines Abschnittes dieser Straße im Gebiet der Ge-meinde Klaffer

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§1

Die Haupttrasse des derzeitigen Güterweges „Pfaffet-schlag", die bei der Kreuzung mit der Dreisesselbergstra-ße (Landesstraße Nr. 589) bei deren km 10,195 beginnt, zuerst nach Nordosten über die Ortschaften Pfenning-reith und Freundorf verläuft, sodann nach Osten weiterführt und nach 2116 m bei km 2,443 der Holzschlager Straße (Bezirksstraße Nr. 1559) endet, wird als Bezirks-straße erklärt; sie erhält die neue Bezeichnung „Pfaffet-schlager Straße" und die Straßennummer „1556" des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Ober-österreichs.

§2

Die auf dem Grundstück Nr. 3838/1, KG. Klaffer, gele-gene Straße, die bei km 6,485 der Holzschlager Straße (Bezirksstraße Nr. 1559) beginnt, nach Nordosten verläuft und nach 373 m beim Parkplatz des Schiliftes Hochficht bei km 6,858 (neu) endet, wird als Bezirksstraße und zwar als Abschnitt der Holzschlager Straße (Bezirksstraße Nr. 1559 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt.

§3

Der zwischen km 6,485 (alt) und km 7,355 (alt) gelege-ne bisherige Abschnitt der Holzschlager Straße (Bezirks-straße Nr. 1559) wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Holzschlager Straße endet daher nicht mehr bei km 7,355 (alt) bei der Ortschaft Holzschlag, sondern gemäß Abs. 2 bei km 6,858 (neu) beim Parkplatz des Schiliftes Hochficht.

§4

Der Verlauf der von der Erklärung gemäß §§ 1 und 2 und der Auflassung gemäß § 3 erfaßten Straßen ist aus den beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Ge-meindeamt Kläffer aufliegenden Plänen (Plan A, B), Maß-stab 1:2880, zu ersehen.

§5

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.