# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Erlassung eines Nachtfahrverbotes und einer Geschwindigkeitsbeschränkung für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf bestimmten Bundesstraßen und Landesstraßen

a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrecht-

erhaltung des militärischen Dienstbetriebes unum-

gänglich sind,

c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b der Kraft-

fahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV

1967), BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die

29. Novelle zur KDV 1967, BGBl. Nr. 520/1989, bei

denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967

mitgeführt wird,

d) mit Fahrzeugen, die zum Terminal des Bahnhofes

Wels zu- oder abfahren und bei denen ein vollständig

ausgefülltes Frachtdokument (CIM/UIRR-Vertrag,

ZF-Frachtbrief) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht,

Seite 154

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 34. Stück,

Nr. 78

daß das Fahrzeug oder dessen Aufbau (Wechselbe-hälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden,

(3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 lit. j gelten bis 31. Mai 1990.

§2

Auf den im Anhang dieser Verordnung angeführten Straßenstrecken wird für Fahrten gemäß § 1 Abs. 2 sowie für Ausnahmen vom Fahrverbot gemäß § 1 in Einzelfällen

nach § 45 StVO. 1960 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die Fahrgeschwindigkeit für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (§ 52 lit. a Z. 10a StVO. 1960) auf 60 km/h be-schränkt.

§3

Durch diese Verordnung bleiben Rechtsvorschriften, die über das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 oder über die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 2 hinausgehen, unberührt.

§4

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Ing. Reichl

Landesrat

Anhang

zu § 1 Abs. 1 und § 2

Verzeichnis der Straßenstrecken gemäß § 1 Abs. 1 und § 2