# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Blindenbeihilfe

85. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 4. Dezember 1989 über die Höhe der Blindenbeihilfe

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des O.ö. Blindenbeihilfenge-setzes 1977, LGBl. Nr. 12, wird verordnet:

§1

Die Beihilfe beträgt für Hochgradig-Sehbehinderte (Stufe I) S

2.930— und für Blinde (Stufe II) S 4.455,—.

§2

?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. ?2? Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 5. Dezember 1988, LGBl. Nr. 82, über die Höhe der Blindenbeihilfe außer Kraft.