# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung)

86. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1989 über die Festsetzung des Entgel-tes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985, wird verordnet:

§1 Entgelt

(1)Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:

Vergütung wird mit 15 v.H. des nach § 1 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2

ermittelten Entgeltes festgesetzt.

§3 Ermittlung des Endbetrages

Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zu-sammen einen Betrag, der nicht durch volle Schillingbe-träge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber auf einen vollen Schillingbe-trag zu ergänzen.

§4 Sperrgeld

Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dien-ste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 30,—, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 35,— festgesetzt.

§5 Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 Abs. 1 festge-setzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1988, LGBl. Nr. 87, festgesetzten Entgelt in lit. a 6,66 v. H. und in lit. b 5,92 v.H.

§6 Schlußbestimmungen

?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. ?2? Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 87/1988, außer Kraft.

?3? Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 1990 erbracht wurden, ist die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 87/1988, weiterhin anzuwenden.

Für den Landeshauptmann:

Habringer

Landesrat

Seite 180

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 38. Stück, Nr. 87 u. 88