# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen

# des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

90. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1989, mit der Höchsttarife für Leistun-gen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 254/1989, wird nach Anhörung der Landesin-nung Oberösterreich der Rauchfangkehrer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der be-rührten Gemeinden verordnet:

§1

(1) Für die in^der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte

zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 3 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Kehren und Überprüfen der Kehrgegenstände, die

anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif

beinhaltet das Höchstentgelt für das Kehren bzw. Überprüfen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder

Gasfang; Selche und dgl.).

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren oder zu überprüfen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb bis zu einem Jahr nicht gekehrt, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung des Kehrgegenstandes auf den freien Querschnitt inklusive einer allenfalls notwendigen Kehrung der auf diesen Kehrgegenstand anzuwendende Tarif gemäß Tarifpost 1 bzw. Tarifpost 2 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht gekehrt, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung auf den freien Querschnitt inklusive allenfalls notwendiger Abzieharbeiten der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(6) In den Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer enthalten.

§2

(1) Die Höchsttarife der Gebietsklasse I der Anlage sind in geschlossen verbauten Ortschaften mit mindestens 40 Kehrobjekten sowie auf Kehrobjekte, die nicht weiter als 100 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen Kehrobjekt dieser geschlossen verbauten Ortschaft entfernt sind, anzuwenden.

(2) Die Höchsttarife der Gebietsklasse II der Anlage sind auf alle Kehrobjekte, die nicht der Gebietsklasse I zuzuordnen sind, anzuwenden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 39. Stück,

Nr. 90

Seite 183

§3

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen fol-gende

Zuschläge höchstens verrechnet werden:

1. bei allein stehenden Kehrobjekten und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekte,

die weiter als 500 m Wegstrecke vom

äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlos-

sen verbauter Ortschaften mit mindestens

40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zu-

schlag zum Objekttarif von S 11 ,—

Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

§5

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufge-schlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustel-len, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§6

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 367 Z. 35 der Gewerbeordnung 1973 bestraft.

§7

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1987, LGBI.

Nr. 27, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Leibenfrost

Landesrat

Anlage

Höchsttarjfe für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

Tarifpost

Leistung

Objekttarif

Gebiets-Gebietsklasse Iklasse II

Kehrtarif