# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Veranstaltungsgesetz geändert wird (5. O.ö. Veranstaltungsgesetz-Novelle)

„§4a. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

„§8a.

(1) Die nach § 10a Abs. 1 lit. a und c zuständige

Behörde oder die Gemeinde, wenn die Veranstaltung den erwerbsmäßigen Betrieb von Sportanlagen

oder von Spielapparaten und -automaten betrifft, hat

den Bescheid über die Erteilung, die Untersagung

der Ausübung oder die Entziehung der Bewilligung

(§ 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2) sowie die eine solche Bewilligung betreffende Genehmigung einer Pächterbestellung gemäß § 6 oder eine Anmeldung gemäß § 8 der

gesetzlich geschaffenen oder gesetzlich anerkannten Berufsvertretung der Veranstalter zur Kenntnis

zu bringen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit binnen drei

Wochen der im Abs. 1 genannten Berufsvertretung

anzuzeigen."

7.§ 10 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzge-setzes 1988 werden hiedurch nicht berührt."

Seite 14

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 4. Stück,

Nr. 5

e) von anzeigepflichtigen Veranstaltungen ohne

rechtzeitige Anzeige oder entgegen einer be-

hördlichen Untersagung (§ 2 Abs. 2);

f) von Veranstaltungen, die auf Grund der ört-

lichen oder sachlichen Verhältnisse (wie z.B.

Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche

Ankündigung) einen Zusammenhang mit der

Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit

Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei

denn, daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilli-

gung gemäß § 2 Abs. 4 des O.ö. Polizeistrafge-

setzes vorliegt."

10.Nach § 11 ist folgender § 11a einzufügen:

„§ 11a.

(1) Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde (§ 10a Abs. 3) können bei Gefahr im Verzug, insbesondere für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Veranstalters

die Veranstaltung in Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unverzüglich

unterbrechen oder schließen.

(2) Wurde eine verbotene Veranstaltung geschlossen (Abs. 1), so sind die Örtlichkeiten (Betriebsstätten) und Mittel (Betriebseinrichtungen) von der Behörde in geeigneter Form eindeutig so zu kennzeichnen, daß die behördliche Schließung erkennbar

ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen

oder sonstige Verändern einer solchen Kennzeichnung ist verboten.

(3) Zur Verhinderung von Verwaltungsübertretun-

gen (§ 12) können — erforderlichenfalls unter An-

wendung körperlichen Zwanges — Personen am Be-

treten von Örtlichkeiten (Betriebsstätten) oder am

Benützen von Mitteln (Betriebseinrichtungen) gehin-

dert werden, wenn der begründete Verdacht besteht,

daß an den Örtlichkeiten oder mit den Mitteln die

Durchführung verbotener Veranstaltungen erfolgt

oder beabsichtigt ist, und die Personen nicht glaub-

haft machen können, daß sie die betreffenden Ört-

lichkeiten (Betriebsstätten) zu Zwecken betreten

oder die betreffenden Mittel (Betriebseinrichtungen)

zu Zwecken benützen wollen, die mit der verbotenen

Veranstaltung nichts zu tun haben."

11.§ 12 hat wie folgt zu lauten:

¦ ¦§ 12.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 11),

(2)Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind von

der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit

Geldstrafe bis einhunderttausend Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Eine Bewilligung kann strafweise entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Bewilligung wiederholt den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt.

(4) Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung sind oder zur Begehung

einer solchen strafbaren Handlung gedient haben,

sind für verfallen zu erklären, sofern der Wert einer

solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis

zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen

ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen, wenn die

dem Verfall unterliegenden Gegenstände nicht erfaßt werden können, weil sie veräußert, verbraucht

oder sonstwie beiseite geschafft wurden."

12. Nach § 12 ist folgender § 12a einzufügen: ,.§12a. Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes und von auf Grund die-ses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Umfang des § 1 des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesge-setzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirken."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundma-chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgen-den Monatsersten in Kraft.