# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses auf Grund

# der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973 und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 25. März 1990 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Tumeltsham

7. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 22. Jänner 1990 über die Anlage des Wählerverzeichnisses auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgeset-zes 1973 und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979 bei der am 25. März 1990 durchzuführenden Wahl des Gemeinde-rates der Gemeinde Tumeltsham

Auf Grund des § 14 Abs. 5 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1973, 57/1979 und 46/1985 wird verordnet: §1

Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund yon Wähleranlageblättern bei der am 25. März 1990 in der Gemeinde Tumeltsham durchzuführenden Gemeinde-ratswahl hat zu unterbleiben. Das Wählerverzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfas-sungsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 61, anzulegen.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.