# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Kulturflächen

# (O.ö. Klärschlammverordnung 1990)

10.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 5. Februar 1990 über die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirt-schaftliche Kulturflächen (O.ö. Klärschlammverord-nung 1990)

Auf Grund des § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 und § 15 des O.ö. Klärschlammgesetzes, LGBl. Nr. 62/1989, wird ver-ordnet:

§1

Grenzwerte für den Gehalt an Krankheitserregern in hygienisiertem

Klärschlamm

Als hygienisierter Klärschlamm im Sinne des § 2 Z. 4 des O.ö. Klärschlammgesetzes gilt stabilisierter Klär-schlamm, der nicht mehr als 100 Enterobakteriaceen pro Gramm Schlamm enthält, jedoch frei von Salmonellen so-wie frei von ansteckungsfähigen Wurmeiern ist.

§2 Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Klärschlamm

In Klärschlamm, der auf landwirtschaftliche Kulturflä-chen ausgebracht werden soll, darf der Gehalt an nach-stehend aufgelisteten Schadstoffen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Schadstoff:Grenzwert:

(mg/kg Trockensubstanz)

Blei500

Cadmium10

Chrom500

Kupfer500

Nickel100

Quecksilber10

Zink2.000

§3 Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Boden

(1) In Böden landwirtschaftlicher Kulturflächen, auf die Klärschlamm ausgebracht werden soll, darf der Gehalt an nachstehend aufgelisteten Schadstoffen folgende Grenz-werte nicht überschreiten:

Schadstoff:Grenzwert:

(mg/kg lufttrockener Boden)

Blei100

Cadmium1

Chrom100

Kupfer100

Nickel60

Quecksilber1

Zink300

(2) Die Grenzwerte für die im Abs. 1 genannten Para-meter gelten für Mischproben (§ 5) aus dem Oberboden bezogen auf eine Bodentiefe von 20 cm bei Acker und auf eine Bodentiefe von 10 cm bei Wiese. Bei Ackerböden, die tiefer als 20 cm gepflügt werden, ist das Ergebnis der Untersuchung wie folgt zu berichtigen: maßgeblicher Gehalt = gemessener Gehalt mal Pflüge-tiefe in cm geteilt durch 20.

§4 Klärschlammprobe

?1? Die Probenentnahme, die Probenvorbereitung und

die Untersuchung von Klärschlamm sind vorbehaltlich

Abs. 2 nach den in der Anlage A, Z. 1 (Klärschlammprobe), bezeichneten einschlägigen ÖNORMEN durchzuführen.

?2? Für jene Fälle des Abs. 1, für die keine ÖNORMEN

bestehen, sind sinngemäß die ISO-Normen bzw. die

„deutschen Einheitsverfahren für Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung" anzuwenden.

?3? Die Unterschung der Klärschlammprobe hat folgende Parameter zu umfassen: Trockensubstanz, organische Substanz, Gesamtstickstoff, Ammonium-Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie bei einer Hygienisierungsuntersuchung den Gehalt an ansteckungsfähigen Wurmeiern und Enterobakteriaceen einschließlich Salmonellen.

§5 Bodenprobe

(1) Die Entnahme der Bodenprobe durch den Eigentü-mer oder Nutzungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 3 des O.ö. Klärschlammgesetzes hat unter Beachtung der in der Anlage B angeführten Regeln zu erfolgen.

Seite 112Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1990,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 8. Stück, Nr. 10

Seite 113

Anlage A

Verzeichnis der für verbindlich erklärten ÖNORMEN

Nr. Titel

1M 6270Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes

bzw. der Trockensubstanz von Schlamm und Sedimenten 2M 6290Untersuchung von Klärschlamm; „Aufschluß mit Königswasser

zur Bestimmung säurelöslicher mineralischer Bestandteile"

3 M 6291Untersuchung von Klärschlamm; „Probeentnahme"

4 M 6293Untersuchung von Klärschlamm; „Bestimmung von Phosphor in Schlämmen und Sedimenten"

Ausgabe

1. Februar 1985 1. Dezember 1988

1. Dezember 1989 1. Dezember 1989

o Zutreffendes ankreuzen

* Die Ausbringung von Klärschlamm auf Wiese ist ab 31. 12. 1993

verboten.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang! 1990, 8. Stück,

Nr. 10

Seite 117 Anlage E

(Bezeichnung der Bezirksverwaltungsbehörde)

-, am

Protokoll

über die Entnahme von Klärschlammproben

Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse):

Probenbezeichnung:

am:

Anlaß der Probennahme:

Entnahmestelle:Probennahmegerät:

TrockenbeetoSchöpfbecher

SchlammteichoSchöpfgerät

SilooSchlammstecher

FaulturmoSchlammheber

Nacheindickero

Emscherbrunneno

Presseo

o

Grad der Stabilisierung: stabilisiert onicht stabilisiert o

Aufbewahrung:ungekühltoTransport: ungekühlt o

gekühltogekühlt o

tiefgekühltotiefgekühlt o

Probennahme:

(Name, Dienststelle des Probennehmers)

o o o o

(dd/mm/jj/Uhr)

(Unterschrift des Probennehmers)

(Unterschrift des Anlagenbetreibers)

Art der Probenübermittlung: Gebinde: Glaso

Kunststoff o

1/2 Litero

1/1 Litero

2/1 Litero

Untersuchungsstelle: Datum der Übergabe:

Übergeber:

Unterschrift:

Datum der Übernahme:

Übernehmer:

Unterschrift:

Dieses Protokoll ist vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage

mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Ver-langen der Behörde

vorzulegen.

o Zutreffendes ankreuzen

Seite 118Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990,

8. Stück, Nr. 10

Anlage F

Protokoll

über die Entnahme von Bodenproben

Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter der Beprobungsfläche

(Name, Adresse):

Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse):

Datum der Probennahme: o Erstuntersuchung o Folgeuntersuchung

Beprobungsfläche:

Gemeinde:

Katastralgemeinde:

Grundstücksnummer(n):

Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):

Ausmaß der Beprobungsfläche in ha: o Acker

o Wiese

o Sonderkultur

Entnahmetiefe:cm

Pflugtiefe (bei Ackerböden):cm

Gesetzliche Untersuchungsparameter: pH-Wert, Blei, Cadmium, Chrom,

Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.

Zusätzlich beantragte Untersuchungsparameter und Analysenmethoden *

(Zutreffendes ankreuzen):

oorganische Substanz (Humus durch Naßoxydation)

oKalium (DL bzw. CAL)o Kupfer (EDTA-Auszug)

oPhosphor (DL bzw. CAL)o Mangan (EDTA-Auszug)

oMagnesium (Schachtschabel)o Zink (EDTA-Auszug)

oBor (Acetatauszug)

Dieses Protokoll ist zusammen mit dem Bodenuntersuchungszeugnis vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestes 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. (Datum und Unterschrift des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten)

(Datum und Unterschrift des Anlagenbetreibers)

Untersuchungsstelle:

Datum der Übergabe / Übernahme:

Übergeber: Übernehmer: