# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für den Landesverband

# für Tourismus in Oberösterreich erlassen wird

# (Geschäftsordnung für den Landesverband für Tourismus in Oberösterreich)

11. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 12. Februar 1990, mit der eine Geschäftsordnung für den Landesverband für Tourismus in Oberösterreich erlassen wird (Ge-schäftsordnung für den Landesverband für Touris-mus in Oberösterreich)

Auf Grund des § 28 Abs. 9 des O.ö. Tourismus-Geset-zes 1990, LGBI.

Nr. 81/1989, wird verordnet:

§1

Organe des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich

Die Organe des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich sind der Landes-Tourismusrat, das Präsi-dium, der Präsident und die Rechnungsprüfer.

§2 Der Landes-Tourismusrat

(1) Dem Landes-Tourismusrat obliegt die Beschlußfas-sung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Landesverbandes für Touris-mus in Oberösterreich vorbehalten sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten:

1? die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und

der übrigen Mitglieder des Präsidiums sowie der Rechnungsprüfer aus seiner Mitte;

2? die Festsetzung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge;

3? die Genehmigung der im Jahresvoranschlag und allfälliger Nachträge vorgesehenen Ausgaben;

4? die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

5? die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes;

6? die Errichtung und Auflassung von Unternehmen des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich;

7? der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung

von Liegenschaften;

8? die Aufnahme von Darlehen;

9? Vorschläge an die Landesregierung zur Abänderung

der Geschäftsordnung;

(2)Der Landes-Tourismusrat ist vom Präsidenten mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Landes-Tourismusrates verlangt (ordentliche Sitzungen). Die Mitglieder des Landes-Tourismusrates sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin nachweislich schriftlich unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine Verhinderung seinem Ersatzmitglied und der Geschäftsstelle rechtzeitig bekanntzugeben.

(3)Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies schriftlich von der Aufsichtsbehörde, dem Präsidium oder von einem Rechnungsprüfer verlangt wird. Wird ihre Abhaltung von einem Rechnungsprüfer verlangt, sind sie binnen einer Woche, in allen übrigen Fällen binnen zwei Wochen, einzuberufen; Abs. 2 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.

?4? Der Landes-Tourismusrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z. 7, 8 und 11 ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

?5? Das Stimmrecht ist von allen Mitgliedern persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Wenn es mindestens sechs anwesende Stimmberechtigte vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit verlangen, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.

?6? Jedes Mitglied des Landes-Tourismusrates ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Präsidenten zu richten. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin dem Präsidenten übermittelt und in der nächsten Sitzung behandelt werden. Anfragen sind vom Präsidenten spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.

?7? Der Landes-Tourismusrat kann in seinen Sitzungen Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen,

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die für die Pflege und Förderung des Tourismus beson-ders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Bera-tung beiziehen. Der Landes-Tourismusdirektor hat an al-len Sitzungen des Landes-Tourismusrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Landes-Tourismusdirektors sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzu-nehmen:

(8)Die Mitglieder des Landes-Tourismusrates üben

ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Barauslagen sowie Reisekosten werden ihnen in sinngemäßer Anwendung der

für Landesbeamte der Dienstklasse VII maßgeblichen Reisegebührenvorschriften vergütet.

(9)Über den Verlauf der Sitzungen des Landes-Tourismusrates und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen vom Landes-Tourismusrat bestimmten Schriftführer ein Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde sowie jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Landes-Tourismusrates, das an der Sitzung teilgenommen hat, ist innerhalb von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Sitzung gerechnet, eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der nächsten Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit an anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.

(10)Die Sitzungen des Landes-Tourismusrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens drei Mitgliedern des Landes-Tourismusrates verlangt und vom Landes-Tourismusrat nach

Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Jahresvoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlfchkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Beratungen und die Beschlußfassungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.

§3 Das Präsidium

(1)Dem Präsidium obliegt die Beschlußfassung über

folgende Angelegenheiten:

1? die Erstellung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge sowie des Rechnungsabschlusses;

2? die Bestellung, Kündigung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle des Landesverbandes für

Tourismus in Oberösterreich sowie die Festsetzung

seiner Bezüge;

3? die Wahl des Finanzreferenten aus seiner Mitte.

Neben den Aufgaben gemäß Z. 1 bis 3 ist das Präsidium zur Vorberatung aller der Beschlußfassung durch den Landes-Tourismusrat vorbehaltenen Angelegenheiten, die der Landes-Tourismusrat ihm zuweist, berufen.

?2? Die Wahl des Präsidiums erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990.

?3? Präsidialsitzungen finden nach Bedarf statt. Die Mitglieder des Präsidiums sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Über schriftliches

Verlangen eines Rechnungsprüfers oder wenigstens zweier Mitglieder des Präsidiums ist eine Präsidialsitzung binnen einer Woche einzuberufen. Im ersteren Fall sind die Rechnungsprüfer zur Erstattung ihres Berichtes bei-zuziehen.

?4? Über den Verlauf der Präsidialsitzung und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen vom Präsidium bestimmten Schriftführer ein Protokoll (Resümeeprotokoll) aufzunehmen. Der Aufsichtsbehörde sowie jedem Mitglied des Präsidiums ist e[ne Ausfertigung des Protokolls innerhalb von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Sitzung gerechnet, zu übermitteln. § 2 Abs. 7 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 9 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

?5? Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

?6? Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Präsidenten zu richten. Die Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Präsidialsitzung dem Präsidenten übermittelt und in dieser Sitzung behandelt werden. Anfragen sind vom Präsidenten spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.

§4 Der Präsident

?1? Der Präsident vertritt den Landesverband für Tourismus in Oberösterreich nach außen.

?2? Dem Präsidenten obliegen folgende Aufgaben:

1? den Landes-Tourismusrat und das Präsidium einzuberufen;

2? in den Sitzungen des Landes-Tourismusrates und

des Präsidiums den Vorsitz zu führen;

3? die Beschlüsse des Landes-Tourismusrates und des Präsidiums zu vollziehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird;

4? alle Schriftstücke des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich zu unterzeichnen oder dem Landes-Tourismusdirektor hiefür Vollmacht zu erteilen;

5? Urkunden über Verbindlichkeiten gemeinsam mit

dem Finanzreferenten zu unterzeichnen;

6? die Niederschriften über Sitzungen des Landes-Tourismusrates oder des Präsidiums gemeinsam mit

dem Schriftführer zu fertigen;

7? den Tätigkeitsbericht zu erstatten;

8? die Erstellung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge sowie des Rechnungsabschlusses zu

veranlassen;

9? die Besorgung der behördlichen Aufgaben gemäß § 27 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 Z. 3 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990. Der Präsident ist auch Vorstand der Interessentenbeitragsstelle.

?3? Die Wahl des Präsidenten erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990.

?4? Im Falle der Verhinderung wird der Präsident vom Vizepräsidenten vertreten.

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§5 Der Finanzreferent

?1? Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich.

?2? Die Belege sind gemeinsam mit dem Landes-Tourismusdirektor zu zeichnen.

(3)Die Funktion des Finanzreferenten ist mit der

des Präsidenten oder Vizepräsidenten unvereinbar; die Wahl erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990.

§6 Die Rechnungsprüfer

?1? Den Rechnungsprüfern (Prüfungsausschuß) obliegt es, die laufende Gebarung und den Rechnungsabschluß des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen.

?2? Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990.

?3? Die Rechnungsprüfer haben insbesondere mindestens dreimal jährlich unvermutete Kassenkontrierungen vorzunehmen, die sich auf die Überprüfung der Bargeldbestände und auf das Vorhandensein aller abgesondert zu verwahrenden Sachwerte zu erstrecken haben.

?4? Die Rechnungsprüfer haben ihre Wahrnehmungen

und Vorschläge laufend dem Präsidenten bekanntzugeben und außerdem dem Landes-Tourismusrat hierüber

zu berichten.

(5)Über jede Überprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

§8

Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

Die Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer endet mit dem Ablauf des Zeitrau-mes, für den die Mitglieder des Landes-Tourismusrates bestellt sind. Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Orga-ne ihre Geschäfte weiter.

§9

Haushaltsführung und Vermögensgebarung des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich

?1? Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich gelten sinngemäß das IV. und V. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1979, jedoch mit Ausnahmen des § 67, des § 68 Abs. 1, der §§ 70 bis 72, des § 73 Abs. 3, des § 74 Abs. 4 und 5, des § 80 Abs. 3, des § 88, des § 90, des § 91 und des § 93 Abs. 1, zweiter Satz, wobei an die Stelle des Gemeinderates der Landes-Tourismusrat, an die Stelle des Gemeindevorstandes das Präsidium und an die Stelle des Bürgermeisters der Präsident tritt. ?2? Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist.

(3)Die zur Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich erforderlichen Haushaltsmittel werden aufgebracht:

1? durch die Leistungen des Landes Oberösterreich gemäß § 44 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990;

2? durch die Tourismus-Förderungsbeiträge gemäß § 30 Abs. 2 und § 31 leg. cit.;

3? durch Erträgnisse aus Unternehmungen;

4? durch freiwillige Beiträge;

5? durch sonstige Einnahmen.

?4? Im Haushalt des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich dürfen nur Ausgaben vorgesehen werden, die im Interesse des Fremdenverkehrs liegen.

?5? Der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich hat zumindest ein eigenes Bankkonto zu unterhalten.

§10 Geschäftsstelle und Interessentenbeitragsstelle ?1? Der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich führt eine Geschäftsstelle (§ 28 Abs. 8 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990), der auch seine wirtschaftlichen Unternehmungen unterstehen und bestellt als Geschäftsführer den Landes-Tourismusdirektor. Die Bestellung des Landes-Tourismusdirektors bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

?2? Der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich hat die Interessentenbeitragsstelle einzurichten (§ 27 Abs. 5 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990). Die Interessentenbeitragsstelle ist organisatorisch von der Geschäftsstelle zu trennen.

?3? Dem Landes-Tourismusdirektor obliegt die Leitung der Geschäftsstelle; er ist Hilfsorgan des Präsidenten in seiner Funktion als Vorstand der Interessentenbeitragsstelle. Der Landes-Tourismusdirektor ist dem Präsidenten für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben verantwortlich.

?4? Die Funktion des Landes-Tourismusdirektors ist mit der eines Mitgliedes des Landes-Tourismusrates unvereinbar. Der Landes-Tourismusdirektor ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Landes-Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Bedeutsame personelle Maßnahmen, wie

allgemeine Regelung der Dienstzeit, Gewährung von

über den Dienstvertrag hinausgehende Begünstigungen (Belohnung, Sonderurlaub udgl.), die Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung, insbesondere in der Geschäftsstelle, sowie die Urlaubseinteilung und die Anordnung von Dienstreisen darf der Landes-Tourismusdirektor nur mit Zustimmung des Präsidenten setzen, es sei denn, daß sich aus seinem Dienstvertrag anderes ergibt. ?5? Der Landes-Tourismusdirektor hat für die Erfüllung der Aufgaben des Landes-Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.

?6? Der Landes-Tourismusdirektor ist in Angelegenheiten der Deckung des Sachaufwandes der Geschäftsstelle und der Interessentenbeitragsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Präsidenten. Er hat dem Präsi-Seite 122

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denten laufend über seine Geschäftsführung zu berich-ten sowie dem Landes-Tourismusrat und dem Präsidium auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(7) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten des Lan-desverbandes für Tourismus in Oberösterreich finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung.

§11

Dienstordnung für die Geschäftsstelle und die Interessentenbeitragsstelle

Zum Zwecke einer reibungslosen Abwicklung des inne-ren Dienstes hat der Landes-Tourismusdirektor eine in-terne Dienstordnung auszuarbeiten, die der Genehmi-gung des Präsidiums bzw. hinsichtlich der Interessenten-beitragsstelle der Genehmigung des Präsidenten bedarf und vor allem folgende Angelegenheiten des inneren Dienstes zu regeln hat:

1? Gliederung des Geschäftsbetriebes des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich;

2? Festlegung der Dienststunden;

3? Regelung des Urlaubs;,

4? Regelung der Dienstreisen einschließlich der Rechnungslegung;

5? Kassaführung.

§ 12 Aufsicht

(1) Um der Aufsichtsbehörde (§ 29 O.ö. Tourismus-Ge-setz 1990) die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ermög-lichen, ist der Präsident verpflichtet,

1? die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung des Landes-Tourismusrates bzw. des Präsidiums einzuladen;

2? über Aufforderung der Aufsichtsbehörde weitere Ausfertigungen der Protokolle über Sitzungen des Landes-Tourismusrates oder des Präsidiums vor-zulegen;

3? der Aufsichtsbehörde den vom Landes-Tourismusrat beschlossenen Jahresvoranschlag und allfällige Nachträge spätestens eine Woche nach Beschlußfassung durch den Landes-Tourismusrat bekanntzugeben;

4? den Rechnungsabschluß sowie den Tätigkeitsbericht

spätestens eine Woche nach Genehmigung durch

den Landes-Tourismusrat der Aufsichtsbehörde vorzulegen;

5? der Aufsichtsbehörde Einsicht in alle Geschäftsbücher, Schriftstücke, Prüfungsberichte und sonstige

Aufzeichnungen des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich und seiner wirtschaftlichen

Unternehmen zu gewähren sowie die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen;

6? allen Maßnahmen ungesäumt zu entsprechen, die

von der Aufsichtsbehörde in Durchführung ihrer Aufsichtspflicht getroffen werden.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z. 6 gilt auch für die übrigen Organe des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich.

§13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.