# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz geändert wird (O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz-Novelle 1989)

17. Landesgesetz

vom 19. Jänner 1990, mit dem das O.ö. Bürger-meisterbezügegesetz geändert wird (O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz-Novelle 1989)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen: Artikel I

Das O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz, LGBl. Nr. 47/1975, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 100/1983 und 63/1988 wird wie folgt geändert:

Dem § 2b ist folgender Abs. 3 anzufügen:

„(3) Der Amtsbezug nach Abs. 1 ist der Berechnung der einmaligen (§ 10 Abs. 3) bzw. der laufenden Entschä-digung (§12 Abs. 1) nur dann als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion als Bürger-meister und überdies während eines Zeitraumes von insgesamt wenigstens 72 Monaten einen Amtsbezug nach § 2b Abs. 1 bezogen hat; andernfalls ist der Berech-nung — unbeschadet des Abs. 2 erster Satz — der sich nach § 2 Abs. 2 ergebende Amtsbezug zugrunde zu le-gen."

Artikel II Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.