# Landesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland

22. Landesverfassungsgesetz

vom 19. Jänner 1990 über Änderungen des Verlaufes

der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich

(Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik

Deutschland

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1

?1? Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der

Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Öster-

reich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik

Deutschland in dem im § 3 bezeichneten Grenzabschnitt

bestimmt.

?2? Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staats-

grenze ist zugleich Landesgrenze.

§2 Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind

1? Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Repu-

blik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundes-

republik Deutschland;

2? Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Öster-

reich und der Bundesrepublik Deutschland vom

3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen

Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes

"Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des

Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmün-

dung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibel-

berg";

3? Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten

Vertrag.

§3

Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die An-lagen

7 (Beschreibung der Staatsgrenze)

8 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)

9 (Grenzkarte im Maßstab 1:2000)

bestimmt.

§4

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstim-menden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesge-setzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kund-zumachen.