# Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Süd als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

32. Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 14. Mai 1990 über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Süd als Gebiet für Geschäftsbauten für den überört-lichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesge-setz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:

§1

Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Region Linz-Süd ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 965/2, EZ. 2207, 969 und 970, EZ. 1004, 977/4 und 977/5, EZ. 2799, alle KG. Linz, im Gesamtausmaß von 1.542 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genuß-mittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke als Gebiet für Geschäftsbauten ist für einen Geschäftsbau bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG) von 4.000 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.