# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird

„(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; andere fachärztliche Betreuung muß durch Fach-ärzte der betreffenden medizinischen Sonderfä-cher als Konsiliarärzte gesichert sein;

„(3) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem sind bei Prüfung des Bedarfs (Abs. 1 lit a) die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Ober-österreich als gesetzliche Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten und — nach Maßgabe des Abs. 1 lit. a zweiter Satz — die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zu hören. Bei der Bewil-ligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatori-ums (§ 2 Z. 7) ist — sofern nicht Abs. 5 anzuwenden

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ist — auch die Ärztekammer für Oberösterreich und bei der Bewilligung zur Errichtung eines selbständi-gen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer zu hören. Ferner ist vor Erteilung der Bewilligung dem Landessanitätsrat Gelegenheit zu geben, zum Antrag Stellung zu nehmen."

(1) Zur Aufklärung von Mißständen, zur Behandlung von Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften, die jeweils mit dem Aufenthalt eines Pfleglings in einer oberösterreichischen Krankenanstalt zusammenhän-gen, ist nach Maßgabe des Abs. 2 am Sitz der Landesregierung eine Patientenanwaltschaft einzurichten.

Geschäftsstelle der Patientenanwaltschaft ist das Amt der Landesregierung.

(2)Die Patientenanwaltschaft wird tätig:

1? Auf Grund einer Eingabe einer Informations- und Beschwerdestelle gemäß § 7a Abs. 3,

2? auf Grund einer Beschwerde von Pfleglingen einer

oberösterreichischen Krankenanstalt oder von diesen nahestehenden Personen, in der

(3)Die Patientenanwaltschaft hat eine Beschwerde

gemäß Abs. 2 Z. 2 lit. a vor ihrer Bearbeitung daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht von der Informations- und Beschwerdestelle der betroffenen Krankenanstalt erledigt werden kann. Ist dies der Fall, so hat sie unter / gleichzeitiger Verständigung des Beschwerdeführers und des Rechtsträgers der betroffenen Krankenan-stalt die jeweilige Informations- und Beschwerdestelle mit der Erledigung der Beschwerde zu betrauen. § 7a Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4)Die Patientenanwaltschaft hat die Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 nach Durchführung der nötigen Erhebungen schriftlich an den Einschreiter zu erledigen

und diese Erledigung dem betroffenen Rechtsträger

und der Landesregierung, gegebenenfalls mit einer Empfehlung, zur Kenntnis zu bringen. Diese Erledigung hat jedenfalls zu beinhalten:

1? die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen

mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt;

2? die Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe;

3? Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Mißstände.

Stellt sich jedoch im Zuge der Bearbeitung heraus, daß eine Beschwerde nur im ordentlichen Rechtsweg erledigt werden kann, so hat die Patientenanwalt-schaft den Beschwerdeführer darüber aufzuklären und der Landesregierung zu berichten.

?5? Vor Beginn der Erhebungen gemäß Abs. 4 ist

dem Vertreter des Rechtsträgers der betroffenen

Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zum

Beschwerdevorbringen zu geben. Der Beschwerde-

führer und der Vertreter des Rechtsträgers der betrof-

fenen Krankenanstalt sind jedenfalls überdies zum

festgestellten Sachverhalt gemäß Abs. 4 Z. 1 zu hö-

ren, wenn dieser vom Beschwerdevorbringen ab-

weicht. Auf Verlangen ist die beabsichtigte Erledigung dem Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu übermitteln.

?6? Den Mitgliedern der Patientenanwaltschaft sind

die zur Behandlung der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2

nötigen Informationen vom Rechtsträger und vom Personal der betroffenen Krankenanstalt zu geben.

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(7) Die Patientenanwaltschaft hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Er-ledigungen der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 zu um-fassen hat, den Rechtsträgern der Krankenanstalten gemäß § 2 Z. 1 bis 7 und der Landesregierung vorzulegen.

§7c Organisation der Patientenanwaltschaft

(1)Die Patientenanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt werden. Sie setzt sich im einzelnen zusammen aus:

1? einem Patientenvertreter als Vorsitzenden (Patientenanwalt), dessen Funktion von der Landesregierung durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer

Zeitung ausgeschrieben werden muß; dabei ist

darauf zu achten, daß der Bewerber nicht in einer

oberösterreichischen Krankenanstalt beschäftigt

ist; die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des Patientenanwalts durch Verordnung

zu regeln und darin festzulegen, welche weiteren

fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber für diese Funktion erfüllen müssen;

2? einem gerichtlich beeideten Sachverständigen aus

dem Gesundheitswesen (Arzt) auf Grund eines Besetzungsvorschlages der Ärztekammer für Oberösterreich;

3? einer rechtskundigen Person.

Für jedes einzelne Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 44a Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß. ?2? Voraussetzung für die Mitgliedschaft (Abs. 1 Z. 1 bis 3) in der Patientenanwaltschaft ist das aktive Wahlrecht zum o.ö. Landtag. Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen

Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag

gemäß Abs. 1 Z. 2 erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlags gebunden.

?3? (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind, in Ausübung ihrer Tätigkeit in

der Patientenanwaltschaft weisungsfrei.

?4? Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Patientenanwaltschaft durch Beschluß, für dessen Zustandekommen die Anwesenheit

aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) und eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Nähere über Abstimmungen

oder Zusammentreten bzw. über die Bearbeitung der Geschäftsfälle und die Abwicklung des Geschäftsganges ist in einer Geschäftsordnung festzulegen, die zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. In der Geschäftsordnung ist dabei insbesondere zu bestimmen, welche Geschäftsfälle (§ 7b Abs. 2) der Patientenanwalt allein zu erledigen hat und welche Geschäftsfälle einer kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind; einer kollegialen Beschlußfassung unterliegt aber jedenfalls:

1? die Erstellung oder Änderung der Geschäftsordnung;

2? die Bearbeitung einzelner Geschäftsfälle,

a) wenn dies der Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt oder b)| wenn auf Grund des Beschwerdevorbringens zu vermuten ist, daß die Beschwerde nur im or-dentlichen Rechtsweg erledigt werden kann;

3? di^ Bearbeitung der Eingaben einer Informationsurid Beschwerdestelle gemäß § 7a Abs. 3;

4? die Bearbeitung der Tätigkeitsberichte der einzelnen Informations- und Beschwerdestellen gemäß § |7a Abs. 4;

5? dio Abfassung des Tätigkeitsberichtes.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Patienten-anwaltschaft haben gegenüber dem Land Anspruch auf

1? Fahrtkostenvergütung jeweils in Höhe der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, soweit sie

als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte

in Geltung steht, bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges bzw. in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, wobei § 7 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Artikel IV der

1? einem Vertreter des ärztlichen Dienstes, der zur

selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes

berechtigt ist und weder ärztlicher Leiter der Kran-

kehanstalt (§ 8 Abs. 3) noch Prüfungsleiter (§ 32

Abs. 1 Arzneimittelgesetz) ist,

2? eirjem Vertreter des Pflegedienstes,

3? eirjem Vertreter des Rechtsträgers der Kranken-

anstalt,

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4? einer mit der Wahrnehmung seelsorgerischer An-

gelegenheiten in der Krankenanstalt betrauten

Person und

5? dem Leiter der Anstaltsapotheke bzw. Konsiliar-

apotheker.

(3)Die Mitglieder der Kommission sind vom

Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestellen. Die

Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

?4? Der Kommission sind alle Unterlagen, die für

ihre Beurteilung erforderlich sind (z. B. Gutachten

des Arzneimittelbeirates, Prüfungs(Untersu-

chungs)plan, allfällige Ergebnisse der nichtklini-

schen Prüfung bzw. anderer klinischer Prüfungen,

Berichte über Zwischenfälle bei der Prüfung), vom

ärztlichen Leiter der Krankenanstalt bzw. vom Prü-

fungsleiter zur Verfügung zu stellen.

?5? Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt hat die

Kommission rechtzeitig vom Beginn und von der

Beendigung jeder klinischen Prüfung in Kenntnis zu

setzen. Über jede Sitzung der Kommission ist ein

Protokoll aufzunehmen und von den Kommissions-

mitgliedern zu unterfertigen. Die Protokolle sind dem

ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem Prü-

fungsleiter zur Kenntnis zu bringen und gemeinsam

mit den für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen

im Sinne des § 11 Abs. 2 30 Jahre lang aufzube-

wahren.

?6? Die Kommission hat der Landesregierung jähr-

lich einen Bericht über ihre Beurteilungen vorzulegen."

8.§ 10 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„(1) Alle in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen, die Mitglieder der Patientenanwaltschaft gemäß § 7c, die Mitglieder einer Kommission gemäß § 9c sowie jene Personen, die ihrer Ausbildung we-gen in der Anstalt tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Pfleglingen und über deren per-sönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet."

(1) In auf Grund des Ärztegesetzes 1984 oder frü-herer gesetzlicher Vorschriften als Ausbildungsstät-ten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten sowie in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im § 4 Abs. 2 Ärztegesetz 1984 genannten Gebieten anerkannt sind, müssen soviele in der Ausbildung zum prakti-schen Arzt stehende Ärzte beschäftigt werden, daß auf je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Aus-bildung zum praktischen Arzt stehender Arzt entfällt; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit. ?2? Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden

Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende

Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des

dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

?3? Ein dringender Bedarf im Sinne des Abs. 2 liegt

dann vor, wenn keine ausreichende Versorgung des Landes mit Fachärzten des betreffenden Sonderfaches erreicht ist. Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 ist der Ärztekammer für Oberösterreich

und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

„(5) Zum Zweck der Erstellung und laufenden Kon-trolle des Krankenanstaltenplanes haben die Träger der Krankenanstalten bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Landesre-gierung in maschinenlesbarer Form folgende Daten über die aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in eine andere Krankenanstalt überstellten Pfleglinge zu übermitteln:

1.administrative Daten:

a) Krankenanstaltennummer,

b) Aufnahmezahl,

c) entlassende Abteilung,

d) Geburtsdatum,

e) Geschlecht,

f) Staatsbürgerschaft,

g)Postleitzahl des ordentlichen Wohnsitzes,

h)kostentragender Sozialversicherungsträger,

i)Aufnahmedatum,

j)Art der Aufnahme,

k)Entlassungsdatum und

I)Art der Entlassung;

2.medizinische Daten:

a) Hauptdiagnose,

b) bis zu neun zusätzliche Diagnosen,

c) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt

und

d) ausgewählte medizinische Einzelleistungen.

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(6) Veröffentlichungen zu Daten gemäß Abs. 5 sind so zu gestalten, daß Rückschlüsse auf einzelne Pfleglinge nicht möglich sind."

„(2) Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine höheren Ansprüchen entsprechende (insbesondere auch eine Menüwahl umfassende) Verpflegung, eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und die gerin-gere Bettenanzahl in den Krankenzimmern."

15.§ 26 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) In die Sonderklasse sind Personen nur über eigenes Verlangen oder — sofern sie bei der Aufnah-me keine verbindlichen Willenserklärungen abgeben können — über Verlangen ihres gesetzlichen Vertre-ters oder über Verlangen eines eigenberechtigten nächsten Angehörigen, der seine Identität nachzu-weisen hat, aufzunehmen. Als nächste Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder, Verlobte sowie Lebensgefährten. Die Auf-nahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pfle-ge-(Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht gemäß § 35 Abs. 1 hereingebracht werden, so sind zum Ersatz jene Angehörigen heranzuziehen, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt haben. Über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in geeigneter Wei-se aufzuklären."

„(2) Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medi-zinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen zu enthalten hat. Dieser Arztbrief ist nach Entscheidung des Pfleglings diesem, dem ein-weisenden oder dem weiterbehandelnden Arzt zu übermitteln. Konnte bei der Entlassung des Pfleg-lings nur eine medizinische Kurzinformation angefer-tigt werden, so muß ein ergänzender ausführlicher Arztbrief so rasch wie möglich nachgesandt wer-den."

18. § 33 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) In den Fällen des § 27 Abs. 6 werden die Pfle-gegsbühren nur für eine Person in Rechnung ge-stellt. Für Begleitpersonen in den Fällen des § 27 Abs 7 sind jedoch Pflegegebühren zu entrichten; die Höhe dieser Pflegegebühren ist von der Landesre-gierung durch Verordnung festzusetzen und darf die für die Unterbringung (einschließlich der Verpfle-gung) der Begleitperson entstehenden Kosten nicht überschreiten."

20.§ 39a hat zu lauten:

„§ 39a

Besondere Bestimmungen für ausländische Staatsangehörige

?1? Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger (aus-

genommen Personen gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 4), die

sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununter-

brochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und

die die voraussichtlichen Pflegegebühren, allfälligen

Sondergebühren und Ärztehonorare sowie den Ko-

stenbeitrag bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen

Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 erster Satz

nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der

Unabweisbarkeit (§ 27 Abs. 4) beschränkt.

?2? Die Landesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, daß bei Aufnahme von fremden Staats-

ang ähörigen statt der Pflege-(Sonder-)gebühren so-

wie des Kostenbeitrages die tatsächlich erwachse-

nen Behandlungskosten in Rechnung zu stellen

sind. Dies gilt jedoch nicht für

1? Fälle der Unabweisbarkeit (§ 27 Abs. 4), sofern

sie im Inland eingetreten sind,

2? Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Bundesgeset-

ies BGBl. Nr. 126/1968, in der Fassung BGBl. Nr.

796/1974 über die Aufenthaltsberechtigung von

Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.

55/1955,

3? Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen

Krankenversicherung pflichtversichert sind oder

Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung

entrichten, sowie Personen, die nach den sozial-

versicherungsrechtlichen Bestimmungen in der

Krankenversicherung als Angehörige gelten, und

4? Personen, die einem Träger der Sozialversiche-

rung auf Grund eines von der Republik Österreich

geschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkom-

mens im Bereich der Sozialen Sicherheit zur Ge-

währung von Sachleistungen nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind."

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21.§ 41 erster Satz hat zu lauten:Artikel II

„Mit den zwischen den Versicherungsträgern und (1) Dieses

Landesgesetz tritt nach Maßgabe des

den Rechtsträgern der öffentlichen KrankenanstaltAbs. 2 mit dem

seiner Kundmachung im Landesgesetz-

vertraglich vereinbarten Pflegegebührenersätzenblatt für

Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(§ 44 Abs. 1 und 2), dem Kostenbeitrag gemäß § 33a,

dem vom Versicherten gemäß § 40 für Angehörige zu (2) Artikel

' z- 10 tritt mit 1 ¦ Jänner 1989 in Kraft- Ver"

entrichtenden Anteil an den PflegegebührenersätzenOrdnungen auf

Grund dieser Bestimmung dürfen rückwir-

und den Beiträgen der Versicherungsträger zumkend mit 1- Jänner

1989 in Kraft gesetzt werden.

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds werden (3)

Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

alle Leistungen abgegolten, für die im Sinne des § 33sowie für die

Vollziehung dieses Landesgesetzes dienen-

Pflegegebühren als Entgelt zu entrichten sind."de

organisatorische Maßnahmen können auf seiner

Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgen-den Tag an

erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen,

22.§ 53 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:wenn nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, frühestens mit dem im

Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

„b) ferner gelten die Bestimmungen der §§ 19, 28,

29 Abs. 2, 32 bis 34a sowie des § 36 Abs. 1 zwei-

ter und dritter Satz; § 33a Abs. 1 und 3 und § 39Der Erste Präsident

Der Landeshauptmann:

Abs. 2 gelten nur für gemeinnützige private des

Landtages:

Krankenanstalten;"