# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten

40.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 11. Juni 1990 über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für be-stimmte Tätigkeiten

Auf Grund des § 8 des Oberösterreichischen Landes-bediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1981, wird verordnet:

§1 Geltungsbereich

- Diese Verordnung gUt für Dienststellen, die unter die Bestimmungen des O.ö. LbSG. fallen'und in denen Be^ dienstete zu Tätigkeiten im Sinne des § 2 dieser Verord-nung, herangezogen werden.

§2

Gesundheitliche Eignung der Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten ?1? Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.

?2? Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere solche, bei denen Bedienstete bei ihrer Berufsausübung

1? Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Berufskrankheit erkranken können,

2? der Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind,

3? häufiger und länger andauernd Atemschutz-Filter oder Behältergeräte tragen müssen oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten eingesetzt werden.

(3)Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Stoffe, die zu einer Berufskrankheit führen können, in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden, daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden Bedienstete mit Tätigkeiten

nach Abs. 2 aushilfsweise und nur so kurzzeitig beschäf-tigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so fin-det Abs. 1 gleichfalls keine Anwendung.

§3

Besondere ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes

(1) Bedienstete, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infol-ge einer der nachstehend angeführten Einwirkungen er-kranken können, dürfen zu solchen Tätigkeiten erst her-angezogen werden, nachdem durch eine besondere ärzt-Ircrre Untersuchung- festgestellt wurde, daß ihr Gesund-heitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt (Eignungsuntersuchung). Es sind dies Einwirkun-gen durch 1? Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,

2? Phosphor oder seine Verbindungen,

3? Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen,

4? Arsen oder seine Verbindungen,

5? Mangan oder seine Verbindungen,

6? Kadmium oder seine Verbindungen,

7? Chrom oder seine Verbindungen,

8? Benzol, Toluol oder Xylole,

9? Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seine Homologen und deren Abkömmlinge,

10? Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlen-

stoff, Perchloräthylen oder Chlorbenzole,

11? Nitroglykol oder Nitroglyzerin,

12? Schwefelkohlenstoff,

13? Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigen-

de Hautveränderungen verursachen können, wir Pa-

raffin, Teer, Anthrazen oder Pech,

14? Dimethylformamid,

15? Methylisocyanat, Diphenylmethandiisocyanat, Hexa-

methylendiisocyanat, Naphthylendiisocyanat oder

Toluylendiisocyanat,

16? quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige Staube,

17? Thomasschlackenmehl,

18? Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen,

19? Aluminiumstaub,

20? Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung,

Seite 172

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 22. Stück,

Nr. 40

(7) Nach länger andauernder Erkrankung eines Be-diensteten, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Gesundheit in bezug auf die Eignung für die berufli-che Tätigkeit befürchten läßt, hat der Leiter der Dienst-stelle durch eine besondere ärztliche Untersuchung, de-ren Umfang sich aus der Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des Bediensteten für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bis 3 feststellen zu lassen.

§5

Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen

?1? Die besonderen ärztlichen Untersuchungen nach

den §§ 3 und 4 sind von den in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Amtsärzten vorzunehmen, die eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung haben. Als Grundlage für die Untersuchungen können auch Gutachten sonstiger Ärzte herangezogen werden, wenn solche bereits vorhanden sind oder wenn Untersuchungen über die beim Land zur Verfügung stehenden Möglichkeiten hinausgehen.

?2? Die Untersuchungen bei Einwirkungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bis 3 dürfen bei Beginn der Tätigkeit nicht mehr als zwei Monate zurückliegen.

?3? Für den Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind die Art der schädigenden Einwirkungen und deren mögliche Folgen für den Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend. Der Umfang der Untersuchungen ergibt sich bei den Untersuchungen infolge Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei Tätigkeiten nach § 3 Abs. 3 ist eine allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des Herzens, des Kreislaufes und der Lungenfunktion vorzunehmen.

?4? Der Umfang der Untersuchungen ist zu erweitern, wenn und soweit die Gesundheit der Bediensteten in erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig ist.

?5? Die besonderen ärztlichen Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Sofern die Untersuchungen nicht von dem Arzt durchgeführt werden, der der Kommission (§19 O.ö. LbSG.) angehört, sind zwei Befundausfertigungen unverzüglich diesem Arzt zu übermitteln. Dieser hat eine Ausfertigung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übersenden. Dem Leiter der Dienststelle ist mitzuteilen, ob der betreffende Bedienstete für die Tätigkeit geeignet ist bzw. ob gegen eine Weiterbeschäftigung Bedenken bestehen.

§6

Aufzeichnungen über die besonderen ärztlichen Untersuchungen Über jeden Bediensteten, dessen Gesundheitszustand durch besondere ärztliche Untersuchungen nach den §§ 3 und 4 zu überprüfen bzw. zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang'1990, 22. Stück, Nr. 40

Seite 173

1? Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Bediensteten;

2? Tag der Aufnahme der Beschäftigung, für die eine besondere ärztliche Untersuchung vorgeschrieben ist, und Art derselben;

3? Beendigung dieser Beschäftigung;

4? Name und Anschrift des Amtsarztes, der die Untersuchung durchgeführt hat;

5? Tag jeder besonderen ärztlichen Untersuchung und

den Vermerk des Amtsarztes, der die Untersuchung

durchgeführt hat, über die Eignung.

§7

Besondere Pflichten der Leiter der Dienststellen

und der Bediensteten(

?1? Die Leiter der Dienststellen bzw. ihre Beauftragten haben dafür zu sorgen, daß die durch diese Verordnung oder auf Grund derselben vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen hierüber geführt werden.

?2? Die Bediensteten haben sich den vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen Tätigkeit dazu beizutragen, daß eine Schädigung ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden wird.

Anhörung des Arztes, der der Kommission angehört

Wenn im Einzelfall festzustellen ist, daß eine besonde-re ärztliche Untersuchung durchzuführen ist, oder in wel-chen Zeitabständen solche Untersuchungen durchzufüh-ren sind, ist vor Durchführung der Untersuchung der Arzt zu hören, der der Kommission (§ 19 O.ö. LbSG.) an-gehört.

§9 Auflegen der Verordnung

Diese^ Verordnung ist an geeigneter, für die Bedienste-ten leicht

zugänglicher Stelle aufzulegen.

§ 10 Übergangsbestimmungen

(1) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die-ser Verordnung Tätigkeiten ausführen, für die nach den §§3 od

er 4 besondere ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen, soweit solche Untersuchungen bisher r icht vorgenommen wurden, innerhalb von sechs Monate i nach dem angegebenen Zeitpunkt im Sinne der angeführten Bestimmungen ärztlich untersucht werden.

(2) Für die weitere ärztliche Untersuchung von Bedien-steten, die unter Abs. 1 fallen und deren Gesundheitszu-stand bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch besondere ärztliche Untersuchungen überwacht wurde, ist von der letzten dieser Untersuchungen bei Festlegung des Zeitpunktes der ersten Untersuchung nach dieser Verordnung auszugehen, wobei der nun-mehr einzuhaltende Zeitabstand zugrunde zu legen ist und abweichende Regelungen zu berücksichtigen sind. Dies setzt jedoch voraus, daß die früher durchgeführten Untersuchungen den nunmehr vorgeschriebenen minde-stens gleichwertig sind; andernfalls ist nach Abs. 1 vor-zugehen.

§11

iInkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Dr. Eckmayr

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Seite 174

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 22. Stück, Nr. 40

Anlage

Zeitabstände und Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen

Einwirkung durch

Zeitabstände, in denen Unter-suchungen im allgemeinen durchzuführen sind

Umfang der Untersuchungen

Blei oder seine Legierungen bei Tätig-keiten in Buchdruckereibetrieben, bei denen Blei in dampf- oder in staubförmigem Zustand auftritt

Bleitetramethyl oder Bleitetraäthyl

Blei, seine Legierungen oder Verbin-dungen in sonstigen Fällen

Phosphor oder seine Verbindungen

Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen

Arsen oder seine Verbindungen

Mangan oder seine Verbindungen

Kadmium oder seine Verbindungen

Chrom oder seine Verbindungen

Benzol

Toluol oder Xylole

Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 3 Monate

6 Monate

3 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

1 Jahr

6 Monate

6 Monate

3 Monate

6 Monate

Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Blutes und des Harnes

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung des Blutes und des Harnes

Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Blutes und des Harnes

Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Blutes

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung des Harnes

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung neurologischer Symptome sowie gezielte Untersuchung des Blutes Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung des Harnes

Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Harnes

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung der Schleimhäute des Nasen- und Rachenraumes; bei jeder zweiten Untersuchung überdies Röntgen-aufnahme der Thoraxorgane Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Blutes und des Harnes; bei der er-sten Untersuchung auch Untersuchung der Leberfunktion

Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Blutes

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang «990, 22. Stück, Nr. 40

Seite 175

Einwirkung durch

Zeitabstände, in denen Unter-suchungen im allgemeinen durchzuführen sind

Umfang der Untersuchungen

Nitro- oder Dinitrobenzol

sonstige Nitro- und Aminoverbindun-gen des Benzols oder seiner Homo-

logen und deren Abkömmlinge

Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff, Perchlor-

äthylen oder Chlorbenzole

Nitroglykol oder Nitroglyzerin

Schwefelkohlenstoff

Dimethylformamid flüchtige Isocyanate

Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebs-bildung neigende

Hautveränderung verursachen können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen

oder Pech

quarz-, asbest- oder sonstige silikat-haltige Staube

Thomasschlackenmehl

Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen

3 Monate

3 Monate

6 Monate

3 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

1 Jahr

2 Jahre

im ersten Halbjahr der Beschäf-tigung alle zwei Monate, an-

schließend 1 Jahr

2 Jahre

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung

neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung

des Blutes und des Harnes; Untersuchung der Leberfunktion

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung

neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung

des Blutes und des Harnes

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung

neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung

des Harnes; bei jeder zwei-ten Untersuchung überdies Unter-suchung

der Leberfunktion

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung

des Herzens und des Kreislaufes

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung

neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung

des Harnes

Allgemeine ärztliche Untersuchung; Untersuchung der Leberfunktion

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung

der Schleimhäute des Nasen- und Rachenraumes, Untersuchung der

Funktion der Lunge

Untersuchung der Haut

Röntgenaufnahme der Thoraxorgane und Untersuchung der Funktion der

Lunge; bei der ersten Untersuchung auch allgemeine ärztliche Unter-

suchung

Allgemeine ärztliche Untersuchung; bei der ersten Untersuchung auch

Röntgenaufnahme der Thorax-organe

Röntgenaufnahme der Thoraxorgane und Untersuchung der Funktion der

Lunge; bei der ersten Untersuchung auch allgemeine ärztliche Unter-

suchung

Seite 176

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 22. Stück,

Nr. 40

Einwirkung durch

Zeitabstände, in denen Unter-suchungen im allgemeinen durch-

zuführen sind

Umfang der Untersuchungen

Aluminiumstaub

Fluorverbindungen bei der Alumi-niumgewinnung

andauernden starken Lärm

2 Jahre

1 Jahr

3 Jahre

Röntgenaufnahme der Thoraxorgane und Untersuchung der Funktion der

Lunge; bei der ersten Untersuchung auch allgemeine ärztliche Unter-

suchung

Allgemeine ärztliche Untersuchung, gezielte Untersuchung des Harnes,

bei jeder dritten Untersuchung überdies Röntgenaufnahme der

Beckenknochen

Audiometrische Funktionsprüfung

den Organismus besonders belasten-de Hitze

Einwirkungen nach § 3 Abs. 2 2 Jahre

Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des Herzens und des Kreislaufes