# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (O.ö. Seen-Verkehrsverordnung 1990 - O.ö. Seen-VV 1990)

43. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juni 1990 über schiffahrtspolizeiliche Beschrän-kungen auf den oberösterreichischen Seen mit Aus-nahme des Wolfgangsees (O.ö. Seen-Verkehrsverord-nung 1990 — O.ö. Seen-VV 1990)

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 4 sowie des § 36 Abs. 6 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

(1)Die Bestimmungen des Abschnittes II dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen:

Attersee, Mondsee und Traunsee.

(2)Die Bestimmungen des Abschnittes III dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen:

Almsee, Gleinker See, Großer Ödensee, .Hallstätter See, Heratinger See, Hinterer Gosausee, Hinterer Langbath-see, Höllerersee, Holzösterer See, Kleiner Ödensee, Laudachsee, Nussensee, Offensee, Schwarzensee, See-leithensee, Vorderer Gosausee, Vorderer Langbathsee und Zeller- oder Irrsee.

ABSCHNITT II

Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen

§2 Ganzjährige Verbote

Ganzjährig ist verboten:

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fahrzeugen und Segelbrettern (Windsurfgeräten) nicht näher als 50 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgela-gerten Schilfgürtel herangefahren werden, es sei denn, um an- oder abzulegen oder an einer Schiffahrtsanlage (auch Boje) stillzuliegen, wobei jeweils der kürzestmögli-che Weg genommen werden muß und jegliche Gefähr-dung von Badenden zu vermeiden ist.

(3) Unbeschadet der Verbote gemäß Abs. 1 und 2 gel-ten die im Abschnitt II verordneten Beschränkungen und Verbote auch für die im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ge-nannten Gewässer sinngemäß. § 3 gilt jedoch nach Maß-gabe des Abs. 2 nicht für den Hallstätter See.

ABSCHNITT IV

§ 10 Ausnahmen

(1)Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind

ausgenommen Fahrzeuge

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 23. Stück, Nr. 43

(7) Die Bewilligungsbescheide, aus denen sich die Aus-nahmen gemäß Abs. 2, 4 und 6 ergeben, sind bei der In-anspruchnahme einer der Ausnahmebestimmungen mit-zuführen und auf Verlangen der Gendarmerie auszu-folgen.

ABSCHNITT V Schlußbestimmungen

§11 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ge-richte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1? gegen ein im § 2 oder § 9 angeführtes ganzjähriges Verbot verstößt,

2? gegen die im § 3 normierte Motorboot-Sommersperre

verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt,

3? in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eine gemäß § 5 Abs. 2 gekennzeichnete Schutzzone befährt,

4? mit einem Segelfahrzeug oder Segelbrett (Windsurfgerät) in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August entgegen den Bestimmungen des § 6 die 50-m-Uferzone befährt,

5? das gemäß § 7 geltende Verbot des Windsurfens in

der Nähe von Landungsplätzen von Vorrangfahrzeugen verletzt,

6? während der Betriebszeiten eine gemäß § 8 Abs. 1

ordnungsgemäß gekennzeichnete Start- und Landegasse unzulässigerweise befährt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 be-geht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,— zu bestrafen.

§12 In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft; gleich-zeitig tritt die O.ö. Seen-Verkehrsverordnung, LGBl. Nr. 33/1980, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/1983 außer Kraft.