# Landesgesetz, mit dem das Gemeindebeamten-Anstellungserfordernisse- und Dienstprüfungsgesetz 1982 geändert wird

„(2) Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Be-amte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebens-jahres acht Jahre im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat."

2.Dem § 8 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen:

„Wenn es der Beamte im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung verlangt hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleichgestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde des Beamten zu tre-ten."

Artikel II

Es treten in Kraft:

1? Artikel I Z. 1 rückwirkend mit 31. Juli 1988;

2? Artikel I Z. 2 mit dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

folgenden Monatsersten.

Artikel III

Der Erste Präsident

des Landtages: Johanna Preinstorfer

Artikel I Z. 1 tritt mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.