# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

§4

Anlage

Seite 218Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang

1990, 32. Stück, Nr. 60

Anlage

Höchsttarife

für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich

TarifpostLeistungHöchstbetrag

I. Abholen und Versargen

3? Beistellung des Fahrzeuges (Totenwagens) S 389,— 4? Beistellung eines Bergesarges S 400,—

5? Besorgung der Bestattungsdokumente, der Versicherungspolizze,

Trauerbriefe,

Trauerbilder, Zeitungsanzeigen, Parten u. dgl.

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden; außerhalb der Standortgemeinde höchstens 3 Arbeitsstunden) S 190,— (S 140,—)

II. Aufbahrung